14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil26.09.2014

Prozentualer Abschlag bei Koste­n­er­stattung wegen Insan­spruchnahme einer freien Werkstatt statt vertraglich vereinbarter Werkstatt­bindung zulässigVersicherung muss bei Beauftragung einer freien Werkstatt statt der Vertrags­werkstatt nur 85 Prozent der Kosten ersetzt

Wer eine Werkstatt­klausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen, auch wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertrags­werkstatt identisch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. Juni 2013 erlitt der Pkw VW Golf des Klägers einen Hagelschaden. Der Kläger aus Buchloe hat für sein Fahrzeug bei einer Versicherung mit Sitz in München eine Fahrzeug­voll­ver­si­cherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbst­be­tei­ligung von 150 Euro mitversichert sind. Die Reparatur des Fahrzeugs kostete 6.644,16 Euro. Der Kläger reichte die Rechnung bei der beklagten Versicherung ein. Diese erstattete nur 5.497,53 Euro, kürzte also die Rechnung um 15 Prozent. Die Versicherung begründete dies damit, dass nach den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die dem Versi­che­rungs­vertrag zugrunde liegen, eine Werkstatt­bindung vertraglich vereinbart sei. Werkstatt­bindung bedeutet, dass Reparaturen nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch nicht durch eine Vertrags­werkstatt ausführen. Er ist der Meinung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertrags­werkstatt keine freien Termine gehabt hätte.

Werkstatt­bindung im Vertrag wirksam vereinbart

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Versicherung auf Zahlung von Euro 996,63. Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger bekommt den Restbetrag nicht erstattet. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Versicherung wirksam in dem Vertrag mit dem Kläger eine Werkstatt­bindung vereinbart hat, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 Prozent ersetzt werden müssen. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen sei dies eindeutig ersichtlich.

Werkstatt­bindung verpflichtet Versicherten zur Durchführung von Reparaturen in Partner­werkstatt der Versicherung

Das Gericht ließ den Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer Vertrags­werkstatt zu erhalten gewesen, nicht gelten. Die Vertrags­werkstatt habe den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar sei. Die Fahrtaug­lichkeit des PKW sei dadurch nicht beeinträchtigt gewesen. Alle in der Repara­tur­rechnung aufgelisteten Positionen würden sich nur auf optische Reparaturen beziehen. Auch hätte der Kläger die Beklagte vorher auffordern müssen, eine andere Vertrags­werkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird. Unerheblich sei auch, so das Gericht, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertrags­werkstatt. Die Werkstatt­bindung besage, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partner­werkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkun­den­rabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitrags­nachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniere aber eben auch nur, wenn die Vertrags­werk­stätten tatsächlich in Anspruch genommen werden, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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