21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil28.09.2011

Auffahrunfall: Versicherung übernimmt keine Sachver­stän­di­gen­kosten einer Vertrags­werkstattBei 14 Jahre altem Fahrzeug muss Unfall­ge­schä­digter für Reparaturen auf gleichwertige freie Fachwerkstatt verwiesen werden

Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, darf der Unfall­ge­schädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden. Dabei sind ihm vom Unfall­ve­r­ur­sacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen. Ein Schadens­gut­achten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden nicht einholen. Hier genügt ein Kosten­vor­an­schlag. Dies entschied das Amtsgericht München.

In dem vorzuliegenden Fall stand die Fahrerin eines Ford Escort auf dem Parkplatz des Euroin­dus­trieparks. Vor ihr stand ein VW Golf. Plötzlich fuhr dessen Fahrerin rückwärts und beschädigte das hinter ihr stehende Fahrzeug am Stoßfänger vorne links und am linken vorderen Scheinwerfer.

Keine Übernahme der Sachver­stän­di­gen­kosten wegen hoher Stunden­ver­rech­nungssätze einer Vertrags­werkstatt

Die Geschädigte holte ein Sachverständigengutachten zu den voraus­sicht­lichen Besei­ti­gungs­kosten ein. Dessen Kosten in Höhe von 387 Euro sowie die voraus­sicht­lichen Reparaturkosten in Höhe von 844 Euro verlangte sie von der Versicherung. Diese übernahm allerdings die Sachver­stän­di­gen­kosten nicht und zahlte für die Reparaturkosten nur 176 Euro. Insbesondere die Stunden­ver­rech­nungssätze seien hier zu hoch angesetzt. Die Geschädigte hätte nicht zu einer Vertragswerkstatt gehen müssen.

Fahrzeuge, die älter als 3 Jahre sind, dürfen auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden

Daraufhin erhob die Unfall­ge­schädigte Klage vor dem Amtsgericht München. Das Amtsgericht München gab ihr allerdings nur teilweise Recht: Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens seien die von der Klägerin geltend gemachten Stunden­ver­rech­nungssätze der marken­ge­bundenen Fachwerkstatt den Reparaturkosten zu Recht zugrunde gelegt worden. Zwar dürfe ein Geschädigter bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre seien, auch auf eine freie Fachwerkstatt verwiesen werden. Dieser dürfe dann aber darlegen, warum eine solcher Verweis nicht zumutbar sei (z.B. weil das Fahrzeug stets in einer marken­ge­bundenen Werkstatt repariert oder gewartet worden sei, weil die andere Werkstatt nicht gleichwertig arbeiten könne, zu weit entfernt oder aus anderen Gründen unzumutbar sei).

Verweis nur unter Beachtung bestimmter Kriterien

Daraus ergebe sich, dass die Geschädigte hier nicht pauschal darauf verwiesen werden dürfe, eine günstigere Werkstatt in Anspruch zu nehmen, sondern dass ihr eine oder mehrere konkrete Werkstätten zu benennen sind, welche eine gleichwertige Arbeit leisten können, in zumutbarer Entfernung liegen und auch tatsächlich bereit wären, günstiger zu arbeiten. Dies sei hier seitens der Beklagten nicht geschehen.

Einholung eines Kosten­vor­an­schlags bei bloßen Bagatellschäden ausreichend

Die Sachver­stän­di­gen­kosten für das von der Klägerin eingeholte Gutachten seien allerdings nicht erstat­tungsfähig. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Geschädigter einen Sachver­ständigen heranziehe. Dies gelte aber nicht bei bloßen Bagatellschäden. Hier sei ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten weder erforderlich noch zweckmäßig. Die Einholung eines Kosten­vor­an­schlages sei dafür ausreichend.

Vorliegender Schaden ebenfalls ein Bagatellschaden

Der vorliegende Schaden sei auch für die Klägerin als Bagatellschaden zu werten gewesen, insbesondere auch angesichts des Alters des Fahrzeugs (14 Jahre) und der dort bereits vorhandenen Vorschäden. Der vom Gericht bestellte Sachverständige sei deshalb auch (unter Berück­sich­tigung der Stundensätze der Fachwerkstatt der Klägerin) nur zu Reparaturkosten von 417 Euro gekommen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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