Der Kläger im vorliegenden Fall verklagte seinen Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld, nachdem er im Badezimmer seines Hotels auf nassem Boden ausgerutscht und gestürzt war. Den Grund für seinen Unfall sah der Mann in einem defekten Toilettenspülkasten, aus dem das Wasser angeblich ausgelaufen war und für einen rutschigen Film auf dem Boden des Badezimmers gesorgt habe. Als Alleinreisender, so gab der Kläger an, hätte er die Reise nicht fortsetzen können, da ihn Schmerzen wegen der zugezogenen Bänderdehnung geplagt hätten. Lediglich im Interesse seiner Ehefrau habe er die Reise schließlich fortgesetzt, dabei aber nur sehr eingeschränkt am Reiseprogramm teilnehmen können.
Der Kläger forderte schließlich eine Reisepreisminderung um 50 % für vier Reisetage und eine Minderung um 100 % für zwei Tage. Hinzu komme ein Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe des entsprechenden Minderungsbetrages und eine Minderung um weitere 30 % an neun Tagen für die Notwendigkeit, Schmerzmittel einzunehmen. Der Reisepreis sei damit um 2.068 Euro gemindert gewesen. Hinzu käme ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro. Der Reiseveranstalter wehrte sich gegen die Forderung und stellte fest, dass der Sturz nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Hotels zurückzuführen sei. Selbst bei Einhaltung sämtlicher Pflichten sei nicht jeder Defekt zu verhindern.
Nach Urteil des Amtsgerichts München konnte der Kläger keine Rechte gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d BGB geltend machen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass sein Sturz auf schuldhaftes Verhalten des Hotelpersonals, insbesondere auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen sei. Der Sturz stelle sich vielmehr als Verwirklichung des allgemein bestehenden Lebensrisikos dar. Zudem sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Feuchtigkeit durch einen undichten Toilettenspülkasten verursacht worden sei. Vieles spreche dafür, dass die Feuchtigkeit vom Duschvorhang nach dem Duschen herabgetropft sei. Selbst wenn es zu einem Wasseraustritt gekommen wäre, fehle es am Verschulden des Hotelpersonals, da auch bei Beachtung sämtlicher Verkehrssicherungs- und Überwachungspflichten nicht zu verhindern sei, dass es zu solchen wie den vorliegenden Schäden kommen könne.
Darüber hinaus sei eine Haftung wegen des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen, da dem Kläger bekannt gewesen sei, dass der Boden nass war. Der Mann hätte umgehend bei der Hotelleitung um Abhilfe ersuchen müssen. Außerdem hätte der Kläger nicht lediglich bei eingeschalteter Nachttischlampe das Bad betreten dürfen. Aus diesen Gründen war der Anspruch auf Schmerzensgeld zu versagen. Eine Minderung des Reisepreises komme genau so wenig in Betracht, da sich der Kläger widersprüchlich verhalten habe. Er verlange Reisepreisminderung um 50 und 100 %, obwohl er die Leistungen vollständig in Anspruch genommen hatte. Ein Abbruch der Reise wäre ihm hingegen möglich gewesen.
Ein Anspruch gemäß § 823 BGB wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheide aus, da das Hotel als Leistungsträger kein Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters im Sinne des § 831 BGB sei. Die Verletzung eigener Auswahl- oder Überwachungspflichten des Reiseveranstalters sei nicht ersichtlich, zumal die Feuchtigkeit plötzlich und unvorhergesehen aufgetreten wäre und sich deshalb der absoluten Kontrolle durch den Reiseveranstalter entzogen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (vt/st)