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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil11.03.2014

Verkehrs­sicherungs­pflicht: Pkw-Halter hat im Fall von Dachlawinen grundsätzlich selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragenHauseigentümer genügt Verkehrs­sicherungs­pflicht in der Regel durch Anbringen von Schnee­fang­gittern

Ein Hauseigentümer genügt in der Regel seiner Verkehrs­sicherungs­pflicht im Hinblick auf Dachlawinen durch das Anbringen von Schnee­fang­gittern. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stellte am 28. Januar 2013 seinen Pkw ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Jungwirthstraße in München ab. Gegen 15 Uhr ging von dem Haus, vor dem der Kläger geparkt hatte, eine Schneelawine vom Dach ab, obwohl auf dem Dach ein Schneefanggitter angebracht war. Die Schneelawine traf direkt den Pkw Kia Rio des Klägers. Dadurch wurden die Koffer­rau­mab­deckung und die Heckscheibe stark beschädigt. Der Pkw war im Mai 2003 zugelassen worden und hatte einen Wieder­be­schaf­fungswert von 3.000 Euro. Nach dem Unfall ließ der Kläger von einem Sachver­ständigen ein Unfallgutachten erstellen. Der Gutachter stellte fest, dass das Fahrzeug nur noch 750 Euro wert war, also wirtschaft­licher Totalschaden entstanden war.

Pkw-Halter verlangt Schaden unter Verweis auf eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht ersetzt

Der Pkw-Halter verlangt nun von der Hausei­gen­tümerin den Schaden für den Pkw in Höhe von 2.250 Euro ersetzt, also die Differenz zwischen dem Wieder­be­schaf­fungswert und dem Restwert, und die Kosten für das Sachver­stän­di­gen­gut­achten in Höhe von 415 Euro. Der Pkw-Halter ist der Meinung, dass die Hausei­gen­tümerin trotz des Schnee­fang­gitters auf dem Dach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Dach des Gebäudes habe ein extrem starkes Gefälle mit über 60 Grad. Wegen der starken Dachneigung könne das Schnee­fang­gitter nur eingeschränkt seine Funktion erfüllen. Die Eigentümerin habe damit ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt und müsse seinen Schaden ersetzen.

Hausei­gen­tümerin verweigert Zahlung von Schadensersatz

Die Hausei­gen­tümerin weigert sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass sie mit dem Anbringen der Schnee­fang­gitter ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht erfüllt hat.

Anbringen der Schnee­fang­gitter ausreichend

Der Kläger erhob daraufhin gegen die Hausei­gen­tümerin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch in vollem Umfang ab, sodass der Pkw Halter auf seinem Schaden sitzen bleibt. Das Gericht stellt fest, dass die Hausei­gen­tümerin mit dem Anbringen der Schnee­fang­gitter ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist.

Aufstellen von Warnschildern war nicht erforderlich

Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen, folglich müsse auch der Pkw-Halter seinen Pkw an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abstellen. Erst im Fall von konkreten Gefahren ist der Hauseigentümer verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Dritte vor Schäden zu schützen. Je nach Einzelfall könne es auf die allgemeine Schneelage vor Ort, die Neigung des Daches, die örtlichen Gepflogenheiten und die konkrete Witterungslage ankommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht konkrete Umstände, die zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, nicht festgestellt. Insbesondere sei auch das Aufstellen von Warnschildern nicht erforderlich gewesen. Das Aufstellen von Warnschildern sei nicht durch gesetzliche Vorschriften geregelt. Weder die Bayerische Bauordnung enthalte eine Regelung zum Schutz vor Dachlawinen, noch gebe es eine entsprechende Verordnung der Stadt München.

Geschädigter war als Ortsansässiger mit der Gefahr von Dachlawinen vertraut

Das Gericht stellt weiter fest, dass sich eine Pflicht zur Aufstellung von Warnschildern auch dadurch erübrige, dass der Geschädigte als Ortsansässiger ohnehin mit der Gefahr von Dachlawinen - unabhängig von der Schräge des Daches - vertraut ist und es somit keiner zusätzlichen Warnung bedarf.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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