Dokument-Nr. 18493
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- Dachlawine: Keine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Installation von Schneefanggittern, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen GebietenOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil06.06.2013, I-10 U 18/13
- Dachlawine beschädigt Auto – Hauseigentümer haftet zu 50 %Landgericht Magdeburg, Urteil10.11.2010, 5 O 833/10
- Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haftenAmtsgericht München, Urteil13.03.2009, 132 C 11208/08
Amtsgericht Hannover Urteil15.07.2014
Kein Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug durch DachlawineGenerelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern in Hannover nicht vorgeschrieben
Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Pkw-Besitzerin, deren Fahrzeug im Winter 2010 durch eine Dachlawine beschädigt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauseigentümer hat. Zumindest momentan besteht nach Aussage des Gerichts in Hannover derzeit noch keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern an Häusern.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der PKW Ford Ka der Klägerin in der Nacht vom 30. zum 31. Dezember 2010 durch eine Dachlawine beschädigt. Der Wagen erlitt Beschädigungen an der Frontscheibe, der Dachhaut und am Dachhimmel. Der Schaden betrug 2368,46 Euro. Die Klägerin nimmt den Eigentümer des Hauses, von dessen Dach die Schneelawine herabgestürzt war, wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch, da dieser nach ihrer Auffassung ein Schneefanggitter hätte anbringen müssen.
Extreme Witterungsbedingungen und die Gefahr von Dachlawinen waren bekannt
Das Amtsgericht Hannover entschied, dass es in Hannover keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern gibt. Weder ist dies Eigentümern gesetzlich vorgeschrieben, noch sind derartige Maßnahmen in Hannover ortsüblich. Dabei ist zu bedenken, dass der Winter 2010/2011 besonders extreme Schnee- und Witterungsbedingungen bereithielt. Sollten diese in Zukunft die Regel werden, müsste die Frage der Erforderlichkeit von Schneefanggittern in Zukunft möglicherweise anders entschieden werden. Im konkreten Fall waren die extremen Witterungsbedingungen und die Gefahr von Dachlawinen bekannt gewesen, insoweit hätte es der Klägerin oblegen, nicht an Stellen zu parken, die durch Dachlawinen gefährdet sein könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online
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