21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Hannover Urteil15.07.2014

Kein Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes Fahrzeug durch DachlawineGenerelle Verpflichtung zur Anbringung von Schnee­fang­gittern in Hannover nicht vorgeschrieben

Das Amtsgericht Hannover hat entschieden, dass eine Pkw-Besitzerin, deren Fahrzeug im Winter 2010 durch eine Dachlawine beschädigt wurde, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hauseigentümer hat. Zumindest momentan besteht nach Aussage des Gerichts in Hannover derzeit noch keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schnee­fang­gittern an Häusern.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der PKW Ford Ka der Klägerin in der Nacht vom 30. zum 31. Dezember 2010 durch eine Dachlawine beschädigt. Der Wagen erlitt Beschädigungen an der Frontscheibe, der Dachhaut und am Dachhimmel. Der Schaden betrug 2368,46 Euro. Die Klägerin nimmt den Eigentümer des Hauses, von dessen Dach die Schneelawine herabgestürzt war, wegen Verletzung einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht in Anspruch, da dieser nach ihrer Auffassung ein Schneefanggitter hätte anbringen müssen.

Extreme Witte­rungs­be­din­gungen und die Gefahr von Dachlawinen waren bekannt

Das Amtsgericht Hannover entschied, dass es in Hannover keine generelle Verpflichtung zur Anbringung von Schnee­fang­gittern gibt. Weder ist dies Eigentümern gesetzlich vorgeschrieben, noch sind derartige Maßnahmen in Hannover ortsüblich. Dabei ist zu bedenken, dass der Winter 2010/2011 besonders extreme Schnee- und Witte­rungs­be­din­gungen bereithielt. Sollten diese in Zukunft die Regel werden, müsste die Frage der Erfor­der­lichkeit von Schnee­fang­gittern in Zukunft möglicherweise anders entschieden werden. Im konkreten Fall waren die extremen Witte­rungs­be­din­gungen und die Gefahr von Dachlawinen bekannt gewesen, insoweit hätte es der Klägerin oblegen, nicht an Stellen zu parken, die durch Dachlawinen gefährdet sein könnten.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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