21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil12.12.2011

Insol­venz­ver­walter kann Versi­che­rungs­vertrag im Insolvenzfall des Versi­che­rungs­nehmers kündigenAusschluss des Kündi­gungs­rechts nur bei unpfändbaren Forderungen

Im Falle der Insolvenz des Versi­che­rungs­nehmers einer Riester-Renten­ver­si­cherung kann der Insol­venz­ver­walter den Versi­che­rungs­vertrag kündigen und die Auszahlung des dem Versi­che­rungs­nehmer zustehenden Betrages an die Insolvenzmasse verlangen, solange noch keine staatlichen Förderzulagen geflossen sind. Die Möglichkeit einer späteren Förderung reicht nicht aus, um eine Unpfändbarkeit anzunehmen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berlinerin beantragte Anfang 2010 Privatinsolvenz. Zu ihrem Privatvermögen gehörte eine Riester-Renten­ver­si­cherung. Der Insolvenzverwalter kündigte diesen Versicherungsvertrag und forderte die Versicherung auf, den Rückkaufwert mitzuteilen und an die Insolvenzmasse auszuzahlen, um daraus dann die Gläubiger zu befriedigen. Die Versicherung weigerte sich. Der Riester-Renten­ver­si­che­rungs­vertrag sei unpfändbar und könne daher auch nicht vom Insol­venz­ver­walter gekündigt werden.

Kündigung des Versi­che­rungs­vertrags wirksam

Das Amtsgericht München gab dem Insol­venz­ver­walter Recht und begründete seine Entscheidung damit, dass der Insol­venz­ver­walter den Versi­che­rungs­vertrag wirksam gekündigt habe. Ein Ausschluss des Kündi­gungs­rechts liege nicht vor. Ein solcher sei bei unpfändbaren Forderungen gegeben. Eine solche sei hier allerdings nicht anzunehmen. Unpfändbar seien nur geförderte Alters­vor­sor­ge­vermögen, die bloße Möglichkeit einer späteren Förderung sei dabei nicht ausreichend. Vorliegend sei jedoch eine Förderung in Form von staatlichen Zulagen auf das Kapital noch nicht erfolgt. Die Versi­che­rungs­nehmerin habe die gezahlten Beiträge auch nicht bei der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung geltend gemacht.

Exkurs

Ein Insol­venz­ver­walter kann bei laufenden Versi­che­rungs­ver­trägen wählen, ob er diese weiter erfüllt oder kündigt, § 103 Insol­ven­z­ordnung (InsO). Bei Kündigung eines Versi­che­rungs­ver­trages entsteht ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes, der Betrag fließt dann in die Insolvenzmasse ein, aus der die Gläubiger befriedigt werden. Gemäß § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangs­voll­streckung unterliegen, nicht in die Insolvenzmasse. Dazu gehören auch unpfändbare Gegenstände und Werte. In diesem Fall könnte auch der Vertrag nicht gekündigt werden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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