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Dokument-Nr. 20380

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Landgericht Aachen Urteil08.04.2014

Riesterverträge sind auch bei lediglicher Förde­rungs­fä­higkeit unpfändbarGeförderte Alters­vorsorge­vermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar

Spart ein Verbraucher im Rahmen eines Riester-Vertrags und ist dieses Alters­vorsorge­vermögen (noch) nicht gefördert, aber förderungsfähig, so ist es ebenfalls unpfändbar. Dies entschied das Landgericht Aachen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Insol­venz­schuldnerin Geld in einem Riester-Vertrag angespart. Im Zuge des Insol­venz­ver­fahrens wollte der Insol­venz­ver­walter das angesparte Vermögen zur Insolvenzmasse ziehen und hatte vom Versi­che­rungs­träger die Abrechnung über den Rückkaufswert und die Auszahlung verlangt.

Auch förde­rungs­fähige Vermögen sind vom Pfändungsschutz umfasst

Das Landgericht Aachen entschied, dass die Versicherung dazu nicht verpflichtet war. Geförderte Alters­vor­sor­ge­vermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar (bzw. zur Insolvenzmasse gehörend). Zwar seien im vorliegenden Fall die Beiträge (noch) nicht gefördert worden, sie wären jedoch förderungsfähig gewesen. Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig sei, so spreche die Intention des Gesetzgebers eindeutig dafür, dass ebenfalls förde­rungs­fähige Vermögen vom Pfändungsschutz umfasst seien, auch wenn sie (noch) nicht gefördert würden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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