Dokument-Nr. 20380
Permalink https://urteile.news/
Landgericht Aachen Urteil08.04.2014
Riesterverträge sind auch bei lediglicher Förderungsfähigkeit unpfändbarGeförderte Altersvorsorgevermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar
Spart ein Verbraucher im Rahmen eines Riester-Vertrags und ist dieses Altersvorsorgevermögen (noch) nicht gefördert, aber förderungsfähig, so ist es ebenfalls unpfändbar. Dies entschied das Landgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Insolvenzschuldnerin Geld in einem Riester-Vertrag angespart. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wollte der Insolvenzverwalter das angesparte Vermögen zur Insolvenzmasse ziehen und hatte vom Versicherungsträger die Abrechnung über den Rückkaufswert und die Auszahlung verlangt.
Auch förderungsfähige Vermögen sind vom Pfändungsschutz umfasst
Das Landgericht Aachen entschied, dass die Versicherung dazu nicht verpflichtet war. Geförderte Altersvorsorgevermögen sind einschließlich ihrer Verträge nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar (bzw. zur Insolvenzmasse gehörend). Zwar seien im vorliegenden Fall die Beiträge (noch) nicht gefördert worden, sie wären jedoch förderungsfähig gewesen. Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig sei, so spreche die Intention des Gesetzgebers eindeutig dafür, dass ebenfalls förderungsfähige Vermögen vom Pfändungsschutz umfasst seien, auch wenn sie (noch) nicht gefördert würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20380
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.