21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil10.11.2016

Ansprüche gemäß Flug­gast­rechte­verordnung können nur gegen Luft­fahrt­unternehmen der Europäischen Gemeinschaft geltend gemacht werdenAG München verneint Schadens­ersatz­anspruch nach Austausch der Flugge­sell­schaft

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass die Flug­gast­rechte­verordnung, die Passagieren die Möglichkeit gibt, Rechte daraus geltend zu machen, nur auf einen Flug anwendbar ist, der mit einem Luft­fahrt­unternehmen der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens buchte bei der beklagten Reise­ver­an­stalterin aus München für sich und seine Lebensgefährtin eine Reise nach Colombo im Zeitraum vom 16. bis 28. Juni 2015 inklusive Hin- und Rückflug mit der Fluggesellschaft Air Berlin zum Preis von 1.768 Euro. Kurz vor Antritt des Rückflugs erfuhr der Kläger durch die Anzeige an der Abflugtafel im Flughafen, dass der Flug nicht wie vereinbart von Air Berlin durchgeführt werden würde, sondern von Etihad Airways. Die Reise­ver­an­stalterin hatte ihn zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass die vertraglich vereinbarte Flugge­sell­schaft ausgetauscht worden war. Der Rückflug von Colombo nach Abu Dhabi startete erst um 7.45 Uhr statt planmäßig um 4.40 Uhr. Dadurch verpassten der Kläger und seine Lebensgefährtin den Anschlussflug von Abu Dhabi nach Frankfurt. In Frankfurt kamen sie letztlich am 29. Juni 2015 um 2:00.05 Uhr statt planmäßig am 28. Juni 2015 um 13.40 Uhr an.

Kläger verlangt Reise­preis­min­derung und Schadensersatz

Der Kläger verlangte daraufhin von der Reise­ver­an­stalterin eine hundert­pro­zentige Minderung des Reisepreises für einen Tag, nämlich den 28. Juni 2015, in Höhe von 177,33 Euro, weil sich die Ankunft in Frankfurt um 12,5 Stunden verspätet hatte. Außerdem war sein Koffer zunächst verschwunden und wurde erst am 1. Juli 2015 per Post zugesandt. Zusätzlich verlangte der Kläger Schadensersatz. Er war der Meinung, dass die Reise wegen des Austausches der Flugge­sell­schaft nicht ordnungsgemäß erbracht worden sei. Dadurch sei ihm ein Schaden entstanden. Wäre der Rückflug von der Flugge­sell­schaft Air Berlin durchgeführt worden, hätte er gegenüber der Flugge­sell­schaft Air Berlin Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung nach der Fluggastrechteverordnung in Höhe von jeweils 600 Euro für sich und seine Lebensgefährtin gehabt.

Die Reise­ver­an­stalterin weigerte sich zu zahlen. Die Angaben in der Buchungs­be­stä­tigung seien unverbindlich. Die Reise­ver­an­stalterin sei berechtigt gewesen, zumutbare Änderungen vorzunehmen. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Zahlung von insgesamt 1.347,33 Euro.

Reise­ver­an­stalterin muss Ausgleich von 61,20 Euro zahlen

Das Amtsgericht München verurteilte die Reise­ver­an­stalterin zur Zahlung von 61,20 Euro und wies die Klage im Übrigen ab. Nach ständiger Rechtsprechung seien die ersten vier Stunden der Verspätung als Unannehm­lichkeit entschä­di­gungslos hinzunehmen. Für jede weitere Stunde Verzögerung sei der Reisepreis um fünf Prozent des Tagespreises (1.768 Euro /13 Tage), bei einer anrechenbaren Verspätung von neun Stunden mithin um 61,20 Euro zu mindern.

Reise durch Verzögerung beim Gepäck nicht beeinträchtigt

Soweit vorgetragen wurde, dass das klägerische Gepäck dem Kläger erst am 1. Juli 2015 zugesandt worden sei, wurde hierdurch die Reise nicht beeinträchtigt, so dass ein Minde­rungs­an­spruch auch insoweit ausscheide, so das Gericht.

Austausch der Flugge­sell­schaften nicht ursächlich für behauptete Verspätung

Dem Kläger stehe auch kein Schaden­s­er­satz­an­spruch nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung zu. Die Verordnung sehe grundsätzlich für eine Flugverspätung wie im hier vorliegenden Fall einen Ausgleichs­an­spruch von 600 Euro pro Person vor. Da es sich bei Etihad Airways jedoch nicht um ein Luftfahrt­un­ter­nehmen der Europäischen Gemeinschaft im Sinn von Art. 2 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung handelt, sei die Verordnung nicht anwendbar. Der Austausch der Flugge­sell­schaften sei laut Gericht nicht ursächlich für die behauptete Verspätung. Auch sei der Austausch nicht ursächlich für die Entstehung einer etwaigen Schaden­s­er­satz­pflicht gewesen. Zurechenbare Ursache hierfür sei alleine die behauptete Verspätung. Diese stelle jedoch keine Pflicht­ver­letzung der Beklagten dar. Damit sei der Schaden nicht durch eine Pflicht­ver­letzung der Beklagten entstanden, eine Zurechnung könne nicht erfolgen. Das Gericht prüfe daher nicht, ob die Reise­ver­an­stalterin berechtigt war, die Flugge­sell­schaft auszutauschen. Es sei jedoch festzustellen, dass selbst die Buchungs­be­stä­tigung den Hinweis enthalte, dass Details und Zeiten unverbindlich seien, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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