18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil12.01.2017

Bauunternehmer haftet für Standfestigkeit eines BauzaunsFahrzeughalter hat Anspruch auf Schadensersatz für Schäden am Fahrzeug durch umgekippten Bauzaun

Für die Standfestigkeit eines Bauzauns haftet in der Regel von der Aufstellung bis zu seiner Entfernung der Bauunternehmer, der ihn aufgestellt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Pkw Audi. In der Nacht vom 28. auf 29.11.2015 stürzte ein Bauzaun während eines Sturms auf den ordnungsgemäß an der Rehwiese in München geparkten Pkw und beschädigte diesen. Es wurde im unteren Bereich der D-Säule an der Frondtür und an der Außen­spie­gelkappe der Lack abgeschrammt. Dadurch entstanden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.522,53 Euro sowie Sachver­stän­di­gen­kosten in Höhe von 493,85 Euro, ferner macht der Kläger eine allgemeine Unkos­ten­pau­schale in Höhe von 30 Euro geltend, insgesamt also 2.046,38 Euro.

Baufirma verweigert Schaden­s­er­satz­leistung

Die beklagte Baufirma war auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück mit der Erstellung des Rohbaus beauftragt und hatte zur Sicherung der Baustelle den ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt. Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Sie war der Meinung, dass der Bauzaun von ihr ordnungsgemäß aufgestellt worden sei, später aber von einer Kranfirma demontiert und wieder aufgestellt wurde, um einen Kran abzuholen. Der Rohbau sei schon seit Wochen fertiggestellt gewesen und die Baufirma damit nicht mehr mit der Kontrolle des Zauns beauftragt gewesen. Dies sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.

Demontage und Wieder­auf­stellen des Bauzauns durch Kranfirma lässt Haftung nicht entfallen

Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht. Die beklagte Baufirma muss den Schaden ersetzen. Die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden. Diese bestehe grundsätzlich fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen worden sei, was vorliegend nicht der Fall war, so das Gericht. Die Demontage und das Wieder­auf­stellen des Bauzauns durch die Kranfirma habe die Haftung nicht entfallen lassen, da diese Firma nicht tatsächlich die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht übernommen habe. Eine solche Übertragung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten genüge hierfür nicht. Die Siche­rungs­pflichten auf Baustellen träfen zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten. Nach allgemeinen Grundsätzen würden allerdings auch Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise haften. Das Gericht verwies darauf, dass deren Siche­rungs­pflichten den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern, da sie nicht auf dem Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks, sondern auf gefährlichem Verhalten beruhen würden.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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