23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil26.04.2012

Baufirma muss Bauzaun ausreichend gegen sämtliche Witte­rungs­be­din­gungen sichernUmfallen des Zaunes begründet Anscheinsbeweis für unzureichende Sicherung

Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun muss sämtlichen Witte­rungs­be­din­gungen, auch Windböen, standhalten. Allein schon durch das Umfallen des Zaunes besteht ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall führ der Eigentümer eines PKW Mazdas im November 2010 an einer Baustelle in Gräfelfing vorbei. Diese Baustelle war durch einen 20 Meter langen Bauzaun abgesichert. Dieser stürzte plötzlich auf die Fahrbahn und beschädigte den PKW auf der rechten Seite. Es entstand ein Schaden in Höhe von 1500 Euro. Hinzu kamen noch Sachver­stän­di­gen­kosten in Höhe von 386 Euro sowie Ersatz für den Mietwagen während der Reparatur in Höhe von 556 Euro.

Pkw-Besitzer verlangt Schaden am Fahrzeug von der Baufirma ersetzt

Den Schaden wollte der Eigentümer des PKWs von der Baufirma ersetzt bekommen. Diese hatte vom Bauherrn einen Generalauftrag erhalten, der auch die Baustel­len­ein­richtung umfasste. Der Besitzer des Autos war der Meinung, die Firma habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse daher zahlen.

Baufirma verweigert Schaden­s­er­satz­zahlung

Diese weigerte sich jedoch. Sie habe ihre Siche­rungs­pflicht auf eine andere Firma übertragen, die immer zuverlässig gewesen sei. Die eigenen Mitarbeiter seien zudem jeden Dienstag auf der Baustelle gewesen. Außerdem sei der Zaun ordnungsgemäß aufgestellt worden. Mit einem Sturm habe man nicht rechnen können.

Gericht bejaht Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten seitens der Baufirma

Daraufhin erhob der Eigentümer Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht. Die Baufirma habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt. Die allgemeine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht treffe denjenigen, der eine Gefahrenquelle schaffe. Da die Beklagte als Baufirma auf der Baustelle tätig gewesen sei, habe sie eine tatsächliche Gefahr eröffnet. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht habe die Beklagte zwar übertragen, das entbinde sie jedoch nicht von der Pflicht zur Kontrolle und Überwachung. Auch wenn die andere Firma bislang zuverlässig gewesen sei, würden diese Pflichten nicht entfallen.

Einmalige Kontrolle des Bauzauns pro Woche reicht nicht aus

Dieser Kontroll- und Überwa­chungs­pflicht sei die Baufirma nicht hinreichend nachgekommen. Eine einmalige Kontrolle pro Woche reiche dazu nicht aus. Dass der Zaun nicht ausreichend gesichert gewesen sei, folge schon aus der Tatsache, dass dieser umgestürzt sei. Ein ordnungsgemäß gesicherter Bauzaun müsse sämtlichen Witterungsbedingungen, auch Windböen standhalten. Allein durch das Umfallen des Zaunes bestehe bereits ein Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung. Diesen Anscheinsbeweis habe die Baufirma nicht entkräften können. Im Gegenteil hätten Lichtbilder gezeigt, dass die Zaunelemente nicht mittig in der Betonsockeln standen, sondern in den äußeren Löchern auf der Seite der Fahrbahn. Dadurch sei keine gleichmäßige Gewichts­ver­teilung vorhanden gewesen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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