21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3606

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Amtsgericht Daun Urteil27.09.2006

Betonfüße eines Bauzauns dürfen in den Verkehrsraum hineinragenZur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bei einem Bauzaun

Es stellt keine Verletzung der Verkehr­s­i­che­rungs­pflicht dar, wenn die Betonfüße, auf denen ein Bauzaun steht, ca. 30-40 cm in den allgemeinen Verkehrsraum hineinragen. Ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen des Sturzes über einen solchen Betonfuß besteht nicht. Das hat das Amtsgericht Daun entschieden.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Die Beklagte, eine Baufirma, hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert, wobei dieser auf Betonfüßen befestigt war. Diese Füße waren insgesamt ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit und ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Klägerin stürzte über einen der Füße und verletzte sich. Sie begehrt Schadenersatz.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei nicht festzustellen. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht gebiete nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es müsse sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr von Rechts­gut­ver­let­zungen ergeben. Hiernach seien die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Siche­rungs­er­war­tungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet seien, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestim­mungs­gemäßer oder auch nicht ganz fern liegender bestim­mungs­widriger Nutzung drohten.

Das Aufstellen des Bauzaunes auf Betonfüße, die seitlich herausragen, entspreche danach den allgemeinen Anforderungen und sei gerade um die Standsicherheit zu gewährleisten, notwendig. Im übrigen seien die Betonfüße für die Klägerin gut erkennbar gewesen, so dass ein Sturz sich hier als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstelle.

Quelle: ra-online

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