Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz. Die Beklagte, eine Baufirma, hatte eine Baustelle durch einen Bauzaun abgesichert, wobei dieser auf Betonfüßen befestigt war. Diese Füße waren insgesamt ca. 70 cm lang, 15 cm hoch und 23 cm breit und ragten auf beiden Seiten des Zaunes ca. 35 cm hervor. Die Klägerin stürzte über einen der Füße und verletzte sich. Sie begehrt Schadenersatz.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei nicht festzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht gebiete nur solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren. Es müsse sich vorausschauend die nahe liegende Gefahr von Rechtsgutverletzungen ergeben. Hiernach seien die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich zumutbaren geeignet seien, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder auch nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohten.
Das Aufstellen des Bauzaunes auf Betonfüße, die seitlich herausragen, entspreche danach den allgemeinen Anforderungen und sei gerade um die Standsicherheit zu gewährleisten, notwendig. Im übrigen seien die Betonfüße für die Klägerin gut erkennbar gewesen, so dass ein Sturz sich hier als die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos darstelle.