23.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11369

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Urteil09.06.2010Amtsgericht München233 C 7650/10
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Amtsgericht München Urteil09.06.2010

Mit privatem Stempel versehene Geldscheine zur Rückzahlung eines Darlehens nicht geeignetScheine werden als gesetzliches Zahlungsmittel mitunter nicht akzeptiert

Die Geldschuld ist eine Wertver­schaf­fungs­schuld, keine Sachschuld. Scheine mit einem privaten Stempelaufdruck werden oft nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Sie sind daher zur Rückzahlung eines Darlehens nicht geeignet. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Kläger gab der späteren Beklagten einen Kredit von 650 Euro. Als der Termin zur Rückzahlung anstand, gab sie ihm einen Umschlag mit dreizehn 50-Euro-Scheinen.

Kläger verlangt unbeschädigtes Geld von der Darle­hens­schuldnerin

Der Kläger zählte zwar die Scheine, sah sie sich allerdings nicht genauer an. Erst später merkte er, dass alle Scheine mit einem Stempelaufdruck versehen waren, durch den aufgefordert wurde, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen. Weil er befürchtete, dass diese Scheine nicht überall als Zahlungsmittel akzeptiert werden, wollte er unbeschädigtes Geld von der Darle­hens­schuldnerin. Diese war der Ansicht, dass sie ihre Schuld beglichen habe. Der Gläubiger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine.

Kläger kann Umtausch der Geldscheine bei der Bundesbank nicht zugemutet werden

Die Sache kam vor das Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab dem Gläubiger Recht. Die Geldschuld sei eine Wertver­schaf­fungs­schuld, keine Sachschuld. Der Schuldner habe dem Gläubiger die Vermögensmacht an 650 Euro zu verschaffen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte durch Übergabe der mit dem Stempelaufdruck versehenen Scheine nicht erfüllt. Diese Scheine würden im Zahlungsverkehr oftmals tatsächlich nicht akzeptiert. Es könne dem Kläger auch nicht zugemutet werden, die Geldscheine bei der Bundesbank umzutauschen.

Geldscheine zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet

Geldscheine, welche erst umgetauscht werden müssen, um als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden, seien zur Rückzahlung des Darlehens nicht geeignet.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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