Dokument-Nr. 21861
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Amtsgericht München Urteil24.07.2015
Bei Mietwagen-Unfall muss Polizei verständigt werdenVerpassen des Rückflugs muss vom Reisenden hingenommen werden
Wer nach den Vertragsbedingungen verpflichtet ist, beim Unfall mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun, wenn der Unfallgegner bekannt ist. Er muss dafür in Kauf nehmen, dass er seinen Flug zu verpasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren mietete der Kläger aus Krefeld über einen Reiseveranstalter aus München einen PKW in Italien. Am 5. August 2014 wurde der Pkw, den der Kläger ordnungsgemäß geparkt hatte, in Italien von einer Italienerin angefahren und erlitt einen Heckschaden. Die Unfallverursacherin hinterließ ihre Daten an dem Pkw. Der Kläger verließ seine Wohnung in einem italienischen Ferienort gegen 11 Uhr, um zum Flughafen zu fahren. Sein Rückflug startete um 13.30 Uhr. Der Kläger bemerkte sofort beim Einsteigen den Schaden. Er meldete den Vorfall gegenüber der Vermieterin des Pkw bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Flughafen und übergab die Daten der Unfallverursacherin. Die Vermieterin nahm Kontakt zur Verursacherin auf und behielt die Kaution des Klägers in Höhe von 900 Euro ein. Aufgrund des bevorstehenden Rückfluges hatte der Kläger die Polizei nicht eingeschaltet.
Kläger wäre gemäß Vermittlungsbedingungen des Reiseveranstalters zur Einschaltung der Polizei verpflichtet gewesen
Der Kläger forderte von dem Reiseveranstalter nach seiner Rückkehr die Auszahlung der Kaution. Dieser weigerte sich zu zahlen. Der Reiseveranstalter wies auf die Vermittlungsbedingungen im Vertrag hin, nach denen der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Polizei einzuschalten und einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen. Der Kläger hingegen ist der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte. Die Autovermietung erstattete dem Kläger nach der Klageerhebung aus freien Stücken den Selbstbehalt. Nunmehr macht der Kläger gegenüber dem Reiseveranstalter noch die Rechtsanwaltskosten geltend. Der Reiseveranstalter erstattet diese nicht.
Kläger hätte Verpassen des Rückflugs hinnehmen müssen
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Selbstbeteiligung gegenüber dem Beklagten. Die Zahlung durch die Autovermietung erfolgte freiwillig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vermittlungsbedingungen im Vertrag wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger die darin vorgegebene Vorgehensweise im Schadensfall vor Ort einhält, was er nicht getan hat, da er die Polizei nicht verständigt und keinen Unfallbericht vorgelegt hat. Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, könne kein Entfallen dieser Erstattungsvoraussetzungen bedingen, so das Gericht.
Weil der Kläger den Selbstbehalt nicht verlangen kann, stehen ihm auch nicht die Rechtsanwaltskosten für das Einklagen des Selbstbehalts zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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