15.11.2024
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Amtsgericht München Urteil24.07.2015

Bei Mietwagen-Unfall muss Polizei verständigt werdenVerpassen des Rückflugs muss vom Reisenden hingenommen werden

Wer nach den Vertrags­be­din­gungen verpflichtet ist, beim Unfall mit einem Mietfahrzeug die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen, muss dies selbst dann tun, wenn der Unfallgegner bekannt ist. Er muss dafür in Kauf nehmen, dass er seinen Flug zu verpasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren mietete der Kläger aus Krefeld über einen Reise­ver­an­stalter aus München einen PKW in Italien. Am 5. August 2014 wurde der Pkw, den der Kläger ordnungsgemäß geparkt hatte, in Italien von einer Italienerin angefahren und erlitt einen Heckschaden. Die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin hinterließ ihre Daten an dem Pkw. Der Kläger verließ seine Wohnung in einem italienischen Ferienort gegen 11 Uhr, um zum Flughafen zu fahren. Sein Rückflug startete um 13.30 Uhr. Der Kläger bemerkte sofort beim Einsteigen den Schaden. Er meldete den Vorfall gegenüber der Vermieterin des Pkw bei der Rückgabe des Fahrzeugs am Flughafen und übergab die Daten der Unfall­ve­r­ur­sa­cherin. Die Vermieterin nahm Kontakt zur Verursacherin auf und behielt die Kaution des Klägers in Höhe von 900 Euro ein. Aufgrund des bevorstehenden Rückfluges hatte der Kläger die Polizei nicht eingeschaltet.

Kläger wäre gemäß Vermitt­lungs­be­din­gungen des Reise­ver­an­stalters zur Einschaltung der Polizei verpflichtet gewesen

Der Kläger forderte von dem Reise­ver­an­stalter nach seiner Rückkehr die Auszahlung der Kaution. Dieser weigerte sich zu zahlen. Der Reise­ver­an­stalter wies auf die Vermitt­lungs­be­din­gungen im Vertrag hin, nach denen der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Polizei einzuschalten und einen polizeilichen Unfallbericht vorzulegen. Der Kläger hingegen ist der Ansicht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte. Die Autovermietung erstattete dem Kläger nach der Klageerhebung aus freien Stücken den Selbstbehalt. Nunmehr macht der Kläger gegenüber dem Reise­ver­an­stalter noch die Rechts­an­walts­kosten geltend. Der Reise­ver­an­stalter erstattet diese nicht.

Kläger hätte Verpassen des Rückflugs hinnehmen müssen

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Selbst­be­tei­ligung gegenüber dem Beklagten. Die Zahlung durch die Autovermietung erfolgte freiwillig. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vermitt­lungs­be­din­gungen im Vertrag wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger die darin vorgegebene Vorgehensweise im Schadensfall vor Ort einhält, was er nicht getan hat, da er die Polizei nicht verständigt und keinen Unfallbericht vorgelegt hat. Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, könne kein Entfallen dieser Erstat­tungs­vor­aus­set­zungen bedingen, so das Gericht.

Weil der Kläger den Selbstbehalt nicht verlangen kann, stehen ihm auch nicht die Rechts­an­walts­kosten für das Einklagen des Selbstbehalts zu.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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