18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21829

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Urteil10.02.2009BundesgerichtshofVI ZR 28/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2009, 1482Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2009, Seite: 1482
  • NZV 2009, 279Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 279
  • VersR 2009, 558Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 558
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Tübingen, Urteil05.06.2007, 4 O 397/06
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil07.01.2008, 5 U 161/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.02.2009

BGH: Gemeinsames Anmieten und Führen eines Mietwagens im Ausland kann Haftungs­beschränkung begründenVerkehrsunfall aufgrund Missachtung des Linksfahrgebots beim Abbiegen stellt nicht zwingend grob fahrlässiges Verhalten dar

Wird von zwei Studenten während ihres Ausland­s­auf­enthalts gemeinsam ein Mietwagen angemietet und geführt, so kann dies dafür sprechen, dass die Haftung untereinander auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. In der Missachtung des Linksfahrgebots während des Abbiegens liegt nicht zwingend eine grobe Fahrlässigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei deutsche Medizin­stu­den­tinnen absolvierten im Jahr 2004 das für die Ärzteausbildung erforderliche praktische Jahr an einer Klink in Südafrika. Gleich zu Beginn mietete sich eine der Studentinnen einen Mietwagen. Das Angebot zum Abschluss einer privaten Haftpflicht­ver­si­cherung lehnte sie in Unkenntnis der versi­che­rungs­recht­lichen Lage in Südafrika jedoch ab. Beide Studentinnen vereinbarten, dass der Wagen beiden zur Verfügung stehen sollte und die Kosten geteilt werden. Während eines gemeinsamen Woche­n­end­ausflugs im Januar 2004 steuerte die Studentin, die das Fahrzeug angemietet hatte, den Wagen. Unter Missachtung des Linksfahrgebots bog sie in eine Straße ein, wo es zu einer Kollision mit einem entge­gen­kom­menden Fahrzeug kam. Ihre als Beifahrerin im Fahrzeug mitanwesende Kommilitonin erlitt dabei schwere Verletzungen. Sie klagte schließlich auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von über 19.000 Euro sowie eines Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 20.000 Euro.

Landgericht bejahte Haftung, Oberlan­des­gericht verneinte sie

Während das Landgericht Tübingen die Haftung der Beklagten bejaht hatte, verneinte dies das Oberlan­des­gericht Stuttgart. Die Beklagte habe den Unfall zwar fahrlässig verursacht. Die Haftung sei aber stillschweigend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt gewesen. Hätten die beiden Studentinnen nämlich gewusst, dass sie aufgrund der versi­che­rungs­recht­lichen Lage in Südafrika keinen Versi­che­rungs­schutz für von ihnen bei der Nutzung des Mietwagens verursachte Personenschäden genössen, hätten sie angesichts des durch den Linksverkehr erhöhten Haftungsrisikos und der bestehenden Gefahr­ge­mein­schaft eine Haftungsbeschränkung vereinbart. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof nahm ebenfalls still­schweigende Haftungs­be­schränkung an

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Es habe eine stillschweigende Haftungs­be­schränkung vorgelegen. Die Beklagte habe somit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet.

Ausnahmsweise vorliegende still­schweigende Haftungs­be­schränkung

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs komme nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine still­schweigende Haftungs­be­schränkung in Betracht. Solche Umstände liegen zum Beispiel dann nicht vor, wenn der Schädiger Haftpflicht versichert sei. Denn es sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Entlastung der Haftpflicht­ver­si­cherung von den Parteien gewünscht sei. Auch die bloße Mitnahme eines anderen aus Gefälligkeit, enge persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder das Bestehen eines ungewöhnlichen Haftungsrisikos begründe für sich genommen keine Haftungs­be­schränkung. Vielmehr sei erforderlich, dass der Schädiger über keine Haftpflicht­ver­si­cherung verfüge, für ihn ein unzumutbares Haftungsrisiko bestehen würde und besondere Umstände vorliegen, die einen Haftungs­verzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen. Dies sei hier der Fall gewesen.

Haftungs­be­schränkung aufgrund fehlender Haftpflicht­ver­si­cherung, bestehende Gefahr­ge­mein­schaft und erhöhtes Haftungsrisiko

Im vorliegenden Fall sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs von einer still­schwei­genden Haftungs­be­schränkung auszugehen gewesen. Denn andernfalls wäre die Beklagte einem unzumutbaren Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen. Sie habe über einen völlig unzureichenden Versi­che­rungs­schutz verfügt. Zudem hätte jede der Studentinnen in austauschbarer Weise einen Unfall verursachen können. Ferner habe angesichts des Linksfahrgebots eine erhöhte Unfallgefahr und damit ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden. Die Beklagte habe fahr nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet.

Keine grob fahrlässige Unfall­ve­r­ur­sachung

Die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, so der Bundes­ge­richtshof. Zwar habe ein objektiv grober Verstoß gegen das Linksfahrgebot vorgelegen. Es habe sich aber subjektiv nicht um eine unentschuldbare Pflicht­ver­letzung gehandelt. Es sei zu beachten, dass ein Abbiegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr führen könne.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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