18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18998

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Urteil03.04.2014Oberlandesgericht Celle5 U 168/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 775Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 775
  • NJW-Spezial 2014, 526 (Stefan Weise und Tobias Hänsel)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 526, Entscheidungsbesprechung von Stefan Weise und Tobias Hänsel
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Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil21.10.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil03.04.2014

Bei Arbeiten aus reiner Gefälligkeit ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränktUnerheblich ist dabei das Bestehen einer Haft­pflicht­versicherung

Nimmt ein Handwerker aus reiner Gefälligkeit eine Arbeit vor, so ist seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Handwerker über eine Haft­pflicht­versicherung verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein Handwerker Solarmodule auf einem Dach. In diesem Zusammenhang bat entweder der Bauherr oder dessen Ehefrau den Handwerker noch ein abgehängtes Waschbecken wieder zu montieren. Der Bitte kam der Handwerker auch nach. Es entstand jedoch ein Schaden, den der Bauherr vom Handwerker ersetzt verlangte. Da sich dieser weigerte Schadenersatz zu leisten, erhob der Bauherr Klage. Das Landgericht Verden gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Handwerkers.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Handwerkers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Bauherrn habe kein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden. Denn es habe eine still­schwei­gender Haftungsbeschränkung vorgelegen. Der Handwerker habe lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet, als er der Bitte um Montierung des Waschbeckens nachkam. Ein solches Fehlverhalten sei ihm aber nicht anzulasten gewesen.

Haftungs­be­schränkung aufgrund Gefäl­lig­keits­arbeit

Zu der Haftungs­be­schränkung sei es nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts gekommen, weil der Handwerker die Montierung des Waschbeckens auf Bitten des Bauherrn oder dessen Ehefrau aus reiner Gefälligkeit vorgenommen habe. Die Montage des Waschbeckens habe in keinem Zusammenhang mit den eigentlichen Arbeiten, nämlich den Anbringen von Solarmodulen, des Handwerkers gestanden. Daher sei kein Werkvertrag über die Montage des Waschbeckens zustande gekommen. Dabei habe es auch keine Rolle gespielt, dass der Handwerker über eine Haftpflichtversicherung verfügte.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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