18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil02.04.2014

Fehler bei Montage einer Außen­be­leuchtung können auch bei unentgeltlicher Nachbar­schaftshilfe zur Haftung führenKein still­schwei­gender Ausschluss der Haftung bei gefah­ren­trächtiger Arbeit und Haftpflicht­ver­si­cherung für Nachbar­schafts­helfer

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außen­be­leuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unent­gelt­lichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen. Die Haftung kann sich auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz nunmehr entschieden.

Der Kläger im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit ist Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassa­de­n­a­r­beiten beauftragten Unternehmens und stieß bei der Durchführung der Arbeiten auf einem Metallgerüst stehend, am 16. September 2009 gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens. Die Lampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden. Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Kläger einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig. Mit seiner Klage nimmt er neben dem Auftraggeber der Fassa­de­n­a­r­beiten auch den Nachbar­schafts­helfer auf Schmerzensgeld (mindestens 600.000 € und lebenslange monatliche Schmer­zens­geldrente) und Schadenersatz in Anspruch.

Nachbar­schafts­helfer zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungs­ansprüche grundsätzlich verpflichtet

Nach Klageabweisung in erster Instanz hat der Senat auf die Berufung des Klägers das landge­richtliche Urteil insoweit abgeändert, als es die Verpflichtung des Nachbar­schafts­helfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungs­ansprüche dem Grunde nach festgestellt hat. Zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche wurde die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Fahrlässige Überprüfung der Außenlampe durch berufs­er­fahrenen Elektriker nach Montage

Der Beklagte habe fahrlässig bei seinen Messungen nach der Montage der Lampe übersehen, dass die installierte Außenleuchte Strom führe, weil ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt habe. Er hafte, trotzdem er um Hilfe gebeten worden sei und sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Die rechtliche Erheblichkeit der Gefälligkeit ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls, der gegenüber ihm vor der Inanspruchnahme geäußerten Wertschätzung als berufs­er­fahrener Elektriker, vor allem aber aus der von einer - regelmäßig zu säubernden - Außenlampe bei fehlerhafter Elektro­in­sta­l­lation ausgehenden erheblichen Gefahr. Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflicht­ver­sichert sei. Die um Hilfe bittende Leistungs­emp­fängerin habe hiernach auf einen Rechts­bin­dungs­willen des leistenden Nachbarn schließen dürfen, der zur Haftung führe.

Hilfe Leistender hätte mit weiteren Arbeiten am Haus rechnen können

Diese erfasse nicht nur das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Leistungs­emp­fängerin selbst sondern auch in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte, hier den Kläger. Zur Einbeziehung Dritter müssten im Hinblick auf die Unent­gelt­lichkeit der Gefälligkeit wegen der Vermehrung des Risikos für den Hilfe Leistenden grundsätzlich strenge Maßstäbe gelten. Sie seien im vorliegenden Fall aber erfüllt, da der Beklagte mit einer Einrüstung des Hauses für Fassaden- oder Dacharbeiten habe rechnen können. Für den Beklagten sei es auch erkennbar gewesen, dass die ihn um Hilfe bittende Vermieterin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ ra-online

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