23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3384

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Urteil03.11.2006Amtsgericht Plettenberg1 C 345/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2007, 1038Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 1038
  • NZM 2007, 583Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 583
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Plettenberg Urteil03.11.2006

Private Umzugshelfer haften nicht für leichte FahrlässigkeitZu den Haftungsfragen, wenn beim Umzug durch freiwillige Helfer etwas kaputt geht

Wer privat aus Gefälligkeit bei einem Umzug hilft und dabei aus Versehen etwas beschädigt, muss für den Schaden nicht aufkommen. Das hat das Amtsgericht Plettenberg entschieden.

Im Fall hatte ein Mann aus Gefälligkeit einer Frau beim Umzug geholfen. Als er Schrankbretter eines von ihm auseinander gebauten Schrankes an die zur Straße gewandte Seite des Umzugswagens lehnte, kippten diese um und fielen auf ein fremdes Auto. Es entstand ein Schaden von ca. 3.200,- EUR. Der Unglücksrabe erhielt - wie die anderen Männer, die beim Umzug halfen - keine finanzielle Vergütung sondern lediglich Getränke und Verpflegung von der umzugswilligen Frau.

Haftpflicht­ver­si­cherung verklagt Umzugshelfer

Den am Auto entstandenen Schaden hatte zunächst die private Haftpflicht­ver­si­cherung der umziehenden Frau übernommen, verklagte aber später den Helfer auf Erstattung des halben Schadens in Höhe von 1.600,- EUR.

Amtsgericht: Umzugshelfer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Das Amtsgericht Plettenberg wies die Klage ab. Der Umzugshelfer hafte nicht für den Schaden. Eine Haftung bestünde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit, denn der Helfer habe hier aus reiner Gefälligkeit gehandelt.

Still­schweigende Haftungs­be­schränkung

In einem solchen Gefälligkeitsverhältnis sei immer stillschweigend eine Haftungsbeschränkung vereinbart, im Hinblick darauf, dass im Innenverhältnis ein Schadens­aus­gleich durch den Helfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit stattfinde. Ansonsten wäre eine Hilfestellung bei einem Umzug aus reiner Gefälligkeit gar nicht mehr denkbar. Umzüge könnten dann nur noch mit teuren Umzugs­un­ter­nehmen stattfinden, da sich niemand mehr trauen würde, einen Freund­schafts­dienst zu leisten.

Quelle: ra-online (pt)

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