Amtsgericht Plettenberg Urteil03.11.2006
Private Umzugshelfer haften nicht für leichte FahrlässigkeitZu den Haftungsfragen, wenn beim Umzug durch freiwillige Helfer etwas kaputt geht
Wer privat aus Gefälligkeit bei einem Umzug hilft und dabei aus Versehen etwas beschädigt, muss für den Schaden nicht aufkommen. Das hat das Amtsgericht Plettenberg entschieden.
Im Fall hatte ein Mann aus Gefälligkeit einer Frau beim Umzug geholfen. Als er Schrankbretter eines von ihm auseinander gebauten Schrankes an die zur Straße gewandte Seite des Umzugswagens lehnte, kippten diese um und fielen auf ein fremdes Auto. Es entstand ein Schaden von ca. 3.200,- EUR. Der Unglücksrabe erhielt - wie die anderen Männer, die beim Umzug halfen - keine finanzielle Vergütung sondern lediglich Getränke und Verpflegung von der umzugswilligen Frau.
Haftpflichtversicherung verklagt Umzugshelfer
Den am Auto entstandenen Schaden hatte zunächst die private Haftpflichtversicherung der umziehenden Frau übernommen, verklagte aber später den Helfer auf Erstattung des halben Schadens in Höhe von 1.600,- EUR.
Amtsgericht: Umzugshelfer haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Das Amtsgericht Plettenberg wies die Klage ab. Der Umzugshelfer hafte nicht für den Schaden. Eine Haftung bestünde nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, nicht aber für einfache Fahrlässigkeit, denn der Helfer habe hier aus reiner Gefälligkeit gehandelt.
Stillschweigende Haftungsbeschränkung
In einem solchen Gefälligkeitsverhältnis sei immer stillschweigend eine Haftungsbeschränkung vereinbart, im Hinblick darauf, dass im Innenverhältnis ein Schadensausgleich durch den Helfer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit stattfinde. Ansonsten wäre eine Hilfestellung bei einem Umzug aus reiner Gefälligkeit gar nicht mehr denkbar. Umzüge könnten dann nur noch mit teuren Umzugsunternehmen stattfinden, da sich niemand mehr trauen würde, einen Freundschaftsdienst zu leisten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2006
Quelle: ra-online (pt)