Amtsgericht Gummersbach Urteil15.03.2010
Haftung des Mieters für Verschulden seiner UmzugshelferMieter muss für von Umzugshelfern verursachten Schaden an Aufzugsanlage aufkommen
Nimmt ein Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach hervor.
Beim Einzug in die neue Wohnung beschädigten zwei Bekannte des neuen Mieters, die ihm beim Umzug halfen, den Notschalter im Fahrstuhl, wodurch dem Vermieter Reparaturkosten in Höhe von rund 812,68 EUR entstanden. Der Vermieter verklagte den neuen Mieter auf Erstattung seiner Reparaturkosten.
Mieter muss Vermieter Reparaturkosten erstatten
Das Amtsgericht Gummersbach verurteilte den Mieter zur Zahlung. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Zahlung von 812,68 EUR aus § 280 I BGB.
Umzugshelfer sind als Erfüllungsgehilfen anzusehen
Der Mieter haftete nach § 278 BGB für ein Verschulden seiner Umzugshelfer. Die beiden Umzugshelfer des Mieters, die unstreitig den Schaden verursacht hätten, seien als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen. Dies ergebe sich hier daraus, dass die Bekannten des Mieters ihm unstreitig beim Einzug in die Räumlichkeiten behilflich waren.
Mieter darf allgemein zugängliche Gebäudeteile nicht beschädigen
Den Mieter treffe die schuldrechtliche Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag (§ 241 II BGB), beim Einzug in das Gebäude keine Beschädigungen an den nicht vermieteten, allgemein für alle Mieter zugänglichen Gebäudeteilen, wie Treppenhaus oder Aufzugsanlage, zu verursachen. Nehme der Mieter zum Einzug die Hilfe dritter Personen in Anspruch, hafte er gemäß § 278 BGB für die von diesen Personen schuldhaft erfolgte Verletzung der Verpflichtungen des § 241 II BGB. Denn § 278 BGB greife auch bei der Verletzung der Pflicht ein, sich bei Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Eigentum des anderen Vertragsteils nicht beschädigt werde.
Mieter kann bei seinen Helfern Regress nehmen
Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, da es dem Mieter unbenommen bleibe, bei den Umzugshelfern Regress zu nehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Gummersbach (pt)
der Leitsatz
Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung die Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278; 241 II; 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters.