21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18637

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Urteil28.01.1998Amtsgericht Münster48 C 548/97
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1998, 378Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1998, Seite: 378
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Amtsgericht Münster Urteil28.01.1998

Umzugsschaden im Treppenhaus: Schaden­ersatz­pflicht des Mieters bei Beschädigung der Mietsache durch UmzugsfirmaHaftung des Mieters für von Umzugsfirma verursachte Beschädigung

Wird die Mietsache während des Umzugs von der Umzugsfirma beschädigt, so muss dafür gemäß § 278 BGB der Mieter haften. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte eine Umzugsfirma während des Auszugs eines Mieters eine Wand des Treppenhauses. Der Vermieter beauftragte zur Beseitigung des durch die Beschädigung entstandenen 5-Markstück großen Lochs einen Polier und verlangte die Besei­ti­gungs­kosten in Höhe von etwa 407 DM vom Mieter ersetzt. Da sich der Mieter weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Ersatz der Besei­ti­gungs­kosten bestand

Das Amtsgericht Münster bejahte zunächst eine Haftung des Mieters. Dieser habe für den beim Auszug durch die Umzugsfirma verursachten Schaden gemäß § 278 BGB einstehen müssen. Denn der Mieter habe seine aus dem Mietvertrag bestehenden Sorgfalts­pflichten verletzt.

Höhe des Ersatzanspruchs auf ca. 224 DM begrenzt

Das Amtsgericht hielt die Höhe der Besei­ti­gungs­kosten jedoch für zu hoch. Es sei seiner Ansicht nach nicht erforderlich gewesen für die Beseitigung des Lochs einen teuren Polier zu beauftragen. Vielmehr hätte dazu ein Maurer oder Putzer genügt. Auch die Arbeitszeit von 3 ½ Stunden konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Seiner Auffassung nach hätte das Loch innerhalb von maximal 1,75 Stunden beseitigt werden können. Das Gericht sah daher nur Kosten in Höhe von ca. 224 DM für gerechtfertigt an.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1998, 378/rb)

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