15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil10.12.2009

AG München zur überhöhten Honora­r­ver­ein­barung eines RechtsanwaltsUnangemessen hohe Vergü­tungs­ver­ein­barung kann vom Gericht auf angemessenen Betrag herabgesetzt werden

Eine unangemessen hohe Vergü­tungs­ver­ein­barung kann vom Gericht auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn der Rechtsanwalt nicht darlegen kann, dass ganz ungewöhnliche Umstände die Vergütung gerechtfertigt erscheinen lassen. Wird eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beinhaltet, spricht eine Vermutung für die Unange­mes­senheit. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der spätere Kläger Anfang Januar 2008 zu einem Anwalt. Er wollte, dass dieser einen Freund verteidigte. Wie telefonisch vorher so besprochen, hatte er 3.000,- Euro bei sich. Diese gab er dem Anwalt und unterschrieb eine Honorarvereinbarung.

Sachverhalt

Ein paar Tage später bestellte sich der Anwalt in dem Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Bekannten, der zu diesem Zeitpunkt auch schon durch einen Pflicht­ver­teidiger vertreten wurde. Er fuhr in die 191 Kilometer entfernte Justiz­voll­zugs­anstalt, um das weiter Vorgehen zu besprechen. Dafür brauchte er insgesamt 6 Stunden. Zuvor hatte er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt. Er nahm Akteneinsicht, für die er 2 Stunden benötigte und teilte den Inhalt schriftlich dem Mandanten mit. Ende Februar 2008 beantragte er 2 Dauer­be­suchs­scheine, was mit 15 Minuten zu Buche schlug. Er beantwortete Fragen der Polizei und 3 Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außer­voll­zug­setzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März wurde das Mandats­ver­hältnis aufgelöst.

Auftraggeber hält Höhe des Vorschusses für unangemessen hoch und Vereinbarung für sittenwidrig

Der Freund des Mandanten verlangte jetzt das Geld zurück. Die Höhe des Vorschusses sei unangemessen hoch, außerdem sei die Vereinbarung sittenwidrig. Der Anwalt wollte jedoch nicht zahlen. Die Zahlung der 3.000,- Euro sei völlig freiwillig erfolgt. Außerdem rechtfertige der Fall auch diese Höhe.

AG München: Vereinbarte Vergütung ist unangemessen hoch und somit herabzusetzen

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Auftraggeber jedoch in großem Umfang Recht:

Zwar sei die Honora­r­ver­ein­barung formgerecht erstellt worden und auch nicht sittenwidrig. Der Anwalt habe keine Notlage ausgenützt, da der Freund des Klägers bereits durch einen Pflicht­ver­teidiger vertreten wurde, also kein zeitlicher Druck bestand. Im Übrigen habe der Kläger nach dem Telefonat Zeit zum Überlegen gehabt und sich dann erst zum Anwalt begeben. Die vereinbarte Vergütung sei jedoch unangemessen hoch, so dass sie herabzusetzen sei. Bei der Beurteilung dieser Frage seien alle Umstände zu berücksichtigen, wobei es nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf die Entwicklung des Verfahrens ankomme. Maßgeblich seien die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das angestrebt werde sowie die gesetzlichen Gebühren.

Fünffach über gesetzlicher Höchstgebühren liegende Vereinbarung lässt Unange­mes­senheit vermuten

Werde eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liege, spreche eine Vermutung für die Unange­mes­senheit. Die gesetzliche Höchstgebühr nach der Gebührenordnung betrage hier 818,12 Euro. Das vereinbarte Honorar betrage (unter Einschluss der sonstigen Kosten, z.B. Fahrtkosten, die noch neben der Pauschale zu leisten seien) 4338,15 Euro. Dies ergebe eine 5,3-fache Überschreitung. Die Vermutung greife also ein.

Keine unein­ge­schränkte Berufs- und Vertrags­freiheit

Verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen diese Vermutung bestünden nicht. Die Berufs- und Vertrags­freiheit gelte nicht uneingeschränkt. Der Schutz der Rechtssuchenden vor einer Übervorteilung und die Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft rechtfertigen diese Beschränkung, zumal die Vermutung vom Beklagten widerlegt werden könne. Dies habe der Beklagte allerdings nicht vermocht. Ganz ungewöhnliche, gerade zu extreme Umstände, die die Vereinbarung als angemessen erscheinen lasse, habe er nicht darlegen können. Daher sei das Honorar auf den angemessenen Betrag herun­ter­zu­setzen. Dieser betrage 768,15 Euro. 2231,85 Euro habe der Anwalt zurückzuzahlen.

Erläuterungen

Wissenswert:

Nach § 3 a des Gesetzes über die Vergütung der Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte (RVG) bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergü­tungs­ver­ein­barung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftrags­er­teilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfah­rens­be­tei­ligter oder die Staatskasse im Falle der Koste­n­er­stattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.

Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berück­sich­tigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechts­an­walts­kammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Quelle: ra-online, Amtgericht München

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