Dokument-Nr. 9792
Permalink https://urteile.news/
Amtsgericht München Urteil10.12.2009
AG München zur überhöhten Honorarvereinbarung eines RechtsanwaltsUnangemessen hohe Vergütungsvereinbarung kann vom Gericht auf angemessenen Betrag herabgesetzt werden
Eine unangemessen hohe Vergütungsvereinbarung kann vom Gericht auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, wenn der Rechtsanwalt nicht darlegen kann, dass ganz ungewöhnliche Umstände die Vergütung gerechtfertigt erscheinen lassen. Wird eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beinhaltet, spricht eine Vermutung für die Unangemessenheit. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall begab sich der spätere Kläger Anfang Januar 2008 zu einem Anwalt. Er wollte, dass dieser einen Freund verteidigte. Wie telefonisch vorher so besprochen, hatte er 3.000,- Euro bei sich. Diese gab er dem Anwalt und unterschrieb eine Honorarvereinbarung.
Sachverhalt
Ein paar Tage später bestellte sich der Anwalt in dem Ermittlungsverfahren gegen den Bekannten, der zu diesem Zeitpunkt auch schon durch einen Pflichtverteidiger vertreten wurde. Er fuhr in die 191 Kilometer entfernte Justizvollzugsanstalt, um das weiter Vorgehen zu besprechen. Dafür brauchte er insgesamt 6 Stunden. Zuvor hatte er nach einer telefonischen Vorbesprechung von 20 Minuten einen Besuchsschein für zwei Bekannte des Mandanten beantragt. Er nahm Akteneinsicht, für die er 2 Stunden benötigte und teilte den Inhalt schriftlich dem Mandanten mit. Ende Februar 2008 beantragte er 2 Dauerbesuchsscheine, was mit 15 Minuten zu Buche schlug. Er beantwortete Fragen der Polizei und 3 Schreiben seines Mandanten. Abschließend beantragte er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung, wofür er 1,5 Stunden benötigte. Mitte März wurde das Mandatsverhältnis aufgelöst.
Auftraggeber hält Höhe des Vorschusses für unangemessen hoch und Vereinbarung für sittenwidrig
Der Freund des Mandanten verlangte jetzt das Geld zurück. Die Höhe des Vorschusses sei unangemessen hoch, außerdem sei die Vereinbarung sittenwidrig. Der Anwalt wollte jedoch nicht zahlen. Die Zahlung der 3.000,- Euro sei völlig freiwillig erfolgt. Außerdem rechtfertige der Fall auch diese Höhe.
AG München: Vereinbarte Vergütung ist unangemessen hoch und somit herabzusetzen
Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Auftraggeber jedoch in großem Umfang Recht:
Zwar sei die Honorarvereinbarung formgerecht erstellt worden und auch nicht sittenwidrig. Der Anwalt habe keine Notlage ausgenützt, da der Freund des Klägers bereits durch einen Pflichtverteidiger vertreten wurde, also kein zeitlicher Druck bestand. Im Übrigen habe der Kläger nach dem Telefonat Zeit zum Überlegen gehabt und sich dann erst zum Anwalt begeben. Die vereinbarte Vergütung sei jedoch unangemessen hoch, so dass sie herabzusetzen sei. Bei der Beurteilung dieser Frage seien alle Umstände zu berücksichtigen, wobei es nicht auf den Vertragsschluss, sondern auf die Entwicklung des Verfahrens ankomme. Maßgeblich seien die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das angestrebt werde sowie die gesetzlichen Gebühren.
Fünffach über gesetzlicher Höchstgebühren liegende Vereinbarung lässt Unangemessenheit vermuten
Werde eine Vergütung vereinbart, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liege, spreche eine Vermutung für die Unangemessenheit. Die gesetzliche Höchstgebühr nach der Gebührenordnung betrage hier 818,12 Euro. Das vereinbarte Honorar betrage (unter Einschluss der sonstigen Kosten, z.B. Fahrtkosten, die noch neben der Pauschale zu leisten seien) 4338,15 Euro. Dies ergebe eine 5,3-fache Überschreitung. Die Vermutung greife also ein.
Keine uneingeschränkte Berufs- und Vertragsfreiheit
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vermutung bestünden nicht. Die Berufs- und Vertragsfreiheit gelte nicht uneingeschränkt. Der Schutz der Rechtssuchenden vor einer Übervorteilung und die Wahrung des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft rechtfertigen diese Beschränkung, zumal die Vermutung vom Beklagten widerlegt werden könne. Dies habe der Beklagte allerdings nicht vermocht. Ganz ungewöhnliche, gerade zu extreme Umstände, die die Vereinbarung als angemessen erscheinen lasse, habe er nicht darlegen können. Daher sei das Honorar auf den angemessenen Betrag herunterzusetzen. Dieser betrage 768,15 Euro. 2231,85 Euro habe der Anwalt zurückzuzahlen.
Erläuterungen
Wissenswert:
Nach § 3 a des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bedarf eine Vereinbarung über die Vergütung der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt und nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2010
Quelle: ra-online, Amtgericht München
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9792
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.