Im zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Münchner Mitte Januar 2010 einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung vor dem Landgericht München I. Sowohl er als auch sein Rechtsanwalt unterzeichneten eine Vereinbarung, wonach die anwaltschaftliche Tätigkeit mit einem Stundenhonorar in Höhe von 220 Euro abgerechnet werden konnte. Der Vertrag enthielt zu diesem Zeitpunkt eine Klausel, wonach in gerichtlichen Angelegenheiten das gesetzliche Honorar als Mindestentgelt gelten sollte. Diese Klausel strich der Mandant. Dieser ging zu diesem Zeitpunkt nämlich davon aus, dass die Angelegenheit schnell erledigt sein würde und die gesetzlichen Gebühren trotz des hohen Stundensatzes noch darüber liegen würden. Der Anwalt war damit einverstanden.
Tatsächlich war der Rechtsstreit dann doch aufwändiger und der Anwalt brauchte deutlich mehr Stunden als vorgesehen. Schließlich stellte der Anwalt seine Leistungen mit 9.680 Euro in Rechnung. Der Mandant bezahlte allerdings nur 4.963 Euro.
Der Anwalt berief sich auf das vereinbarte Stundenhonorar. Der Mandant entgegnete ihm, an gesetzlichen Gebühren seien nur 3.135 Euro angefallen, deshalb zahle er auch nicht mehr. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam, schließlich dürfe in gerichtlichen Angelegenheiten kein geringeres Honorar als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Durch die Streichung der Klausel sei aber gerade dies geschehen.
Der Anwalt ging darauf vor das Amtsgericht München und klagte die restlichen 4.717 Euro ein. Es könne nicht angehen, dass der Mandant sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufe. Schließlich habe dieser die Streichung gewollt. Der Beklagte erhob darauf hin Widerklage und verlangte seine zuviel gezahlten 1.828 Euro zurück.
Der zuständige Richter gab dem Beklagten Recht: Die zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße. Diese Vorschrift verbiete dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehe, sofern keine Ausnahme in diesem Gesetz geregelt sei. Sinn der Regelung sei die Verhinderung eines Preiswettbewerbs um Mandate und damit der Schutz der Rechtspflege als solche. Gerade in gerichtlichen Angelegenheiten dürfe keine niedrigere Gebühr als die gesetzliche gefordert werde. Eine Ausnahmeregelung gäbe es hier nicht.
Die Vereinbarung zwischen den Parteien habe ursprünglich eine Klausel vorgesehen, die dies berücksichtigte. Diese Klausel sei einvernehmlich gestrichen worden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vorschlag zum Streichen von dem Mandanten gekommen sei. Ein Rechtsanwalt müsse seine Berufspflichten kennen und hätte den Mandanten auf die Unzulässigkeit hinweisen müssen. Tue er dies nicht, um beispielsweise das Zustandekommen des Mandats nicht zu gefährden, und schließe er eine gesetzwidrige Vereinbarung ab, müsse er die Konsequenzen tragen.
Es spiele auch keine Rolle, dass tatsächlich eine höhere Gebühr angefallen sei. Abzustellen sei auf den Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein niedrigeres Honorar noch denkbar gewesen, da der Arbeitsanfall nicht bekannt gewesen sei. Nur aus diesem Grunde mache die Streichung der Klausel auch Sinn.
Der Beklagte könne daher sein zuviel gezahltes Honorar zurückfordern, die Klage des Anwalts sei unbegründet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online