21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil02.06.2016

Hinter Bordsteinkanten befindliche große Steine auf Grünanlagen von Parkplätzen müssen nicht gesondert von Schnee befreit werdenRäum- und Streupflicht besteht nur im Rahmen des Zumutbaren

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass es die Verkehrs­sicherungs­pflicht nicht erfordert, dass bei starkem Schneefall große Steine oder Felsbrocken auf Grünanlagen von Parkplätzen von Schnee geräumt werden.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer einer Geschäft­s­ent­wick­lungsfirma in Rheda-Wiedenbrück befuhr im Februar 2015 abends mit dem Audi Q7 in Neuried den Parkplatz eines Supermarktes. Zu diesem Zeitpunkt herrschte starkes Schneetreiben. Tagsüber war bereits über mehrere Stunden sehr viel Schnee gefallen. Neben der Parkbucht, auf der das Fahrzeug der Klägerin stand, befand sich im Bereich der Anpflanzungen ein Felsbrocken. Kurze Zeit später fuhr der Kläger nach dem Einkauf nach Hause und bemerkte dann, dass das linke Vorderrad im Bereich des linken Kotflügels und der linken Fahrertür beschädigt war. Der Schaden betrug insgesamt 3.601,89 Euro. Der Geschäftsführer war der Auffassung, dass er beim Herausfahren aus der Parklücke gegen einen Felsbrocken gestoßen ist, der wegen dem Schnee nicht erkennbar gewesen sei. Auch die Bordsteinkante neben der Parklücke sei schneebedeckt und nicht erkennbar gewesen. Der Grund­s­tü­ck­ei­gentümer hatte die Räum- und Streupflicht im Mietvertrag auf den Supermarkt übertragen. Der Geschäftsführer war der Meinung, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer und der Supermarkt ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch falsche Lagerung des Felsbrockens und ungenügender Räumung des Parkplatzes sowie fehlender Anbringung von sichtbaren Markierungen verletzt haben und ihm den Schaden ersetzen müssen. Beide weigerten sich zu zahlen, weshalb es zum gerichtlichen Prozess kam.

Amtsgericht: Kläger ist selbst für Schaden verantwortlich

Das Amtsgericht München gab dem Grund­s­tücks­ei­gentümer und dem Supermarkt Recht. Der Geschäftsführer sei selbst für seinen Schaden verantwortlich, so das Gericht. Nach einer Beweisaufnahme ließ sich feststellen, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer regelmäßig die Räumung und den ordnungsgemäßen Zustand des Parkplatzes kontrolliert hatte. Der Felsbrocken musste nach dem Urteil des Gerichts nicht als Gefahrenquelle beseitigt oder besonders gesichert werden. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Felsbrocken auf der Grünanlage neben den Parklücken befand, die durch eine Bordsteinkante begrenzt wurde, so das Gericht. Randsteine dienten der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche und seien entsprechend ihrer Begren­zungs­funktion nicht zum "Darüber-Fahren" konzipiert, so die Richterin. Dabei sei unerheblich, wie weit der Felsen von der Bordsteinkante entfernt ist, da die Begren­zungs­funktion bereits von der Bordsteinkante ausgehe. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn der Felsbrocken die Borsteinkante überragen würde, was vorliegend jedoch zweifellos nicht der Fall war, so das Gericht weiter. Der Geschäftsführer sein Verhalten den besonderen Wetter­ver­hält­nissen anpassen müssen. Insoweit sei er überwiegend selbst schuld an dem Unfall.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Der Grund­s­tücks­ei­gentümer und der Supermarkt haben ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Das starke Schneetreiben über mehrere Stunden hinweg sei laut Gericht als außer­ge­wöhnliche Wetterlage zu beurteilen. Bei dieser außer­ge­wöhn­lichen Wetterlage könne nach der herrschenden Rechtsprechung eine Räum- und Streupflicht allerdings nur im Rahmen des Zumutbaren bestehen. Es erscheine aus Sicht des Gerichts als unzumutbar, bei einer solchen Wetterlage den Parkplatz, insbesondere die sich dort auf Grünanlagen hinter der Bordsteinkante befindlichen großen Steine oder Felsbrocken, von Schnee befreien zu müssen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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