23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil23.11.2011

Filesharing: Haftung einer Anschluss­in­haberin wegen Urheber­rechts­ver­letzung trotz fehlenden Computers und WLAN-AnschlussesBesitz des Inter­ne­t­an­schlusses begründete Haftung

Ein Anschluss­inhaber kann trotz fehlenden Computers und nicht vorhandenen WLAN-Anschlusses für eine über seinen Inter­ne­t­an­schluss begangene Urhebe­rechts­ver­letzung haftbar gemacht werden. Allein der Besitz eines Inter­ne­t­an­schlusses begründet die Vermutung, dass der Anschluss­inhaber die Rechts­ver­letzung begangen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einer illegalen Tauschbörse wurde an einem Tag im Januar 2010 ein Film illegal zum Download bereitgehalten. Im Rahmen des Verfahrens zur Auskunft der Identität des Anschluss­in­habers, ermittelte eine Firma mit Hilfe einer speziellen Software die IP-Adresse über die im fraglichen Zeitpunkt das Werk zum Download bereitgestellt wurde. Anhand dieser IP-Adresse wurde eine Anschluss­in­haberin ermittelt. Nachdem diese von der Rechteinhaberin abgemahnt wurde, erhob die Rechteinhaberin Klage auf Zahlung von Aufwen­dungs­ersatz wegen der Anwaltskosten in Höhe von ca. 650 € und Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von etwa 68 €. Die Anschluss­in­haberin trat den Ansprüchen mit der Begründung entgegen, dass sie keinen WLAN-Anschluss besitze und seit Juli 2009 keinen Computer mehr gehabt habe. Zudem bestritt sie die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse.

Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz bestand

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der klagenden Rechteinhaberin. Ihr habe ein Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz zugestanden.

IP-Adresse wurde ordnungsgemäß ermittelt

Aus Sicht des Gerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass die Software zur Ermittlung der IP-Adresse fehlerfrei funktionierte, die ermittelte IP-Adresse zum Anschluss der Beklagten gehörte und die Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten aus erfolgte. Für das Amtsgericht stand daher die Verant­wort­lichkeit der Anschluss­in­haberin für die Urheber­rechts­ver­letzung fest. Die Rechteinhaberin habe daher zu recht abmahnen dürfen. Die Kosten für die Abmahnung seien ihr somit zu ersetzen gewesen (§ 97 a UWG).

Fehlendes WLAN-Netzwerk war unerheblich

Dabei habe es nach Auffassung des Amtsgerichts keine Rolle gespielt, ob die Anschluss­in­haberin ein WLAN-Netzwerk unterhielt oder nicht. Das Gericht stützte seine Auffassung auf die "Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08), wonach eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass ein Anschlussinhaber für die Rechts­ver­letzung verantwortlich ist, wenn feststehe, dass die Verletzung über seinen Anschluss erfolgte. Diese Vermutung könne zwar der Anschluss­inhaber widerlegen. Diese sei im vorliegenden Fall der Beklagten aber nicht gelungen. Insofern sah es das Gericht als nicht ausreichend an, dass vorgetragen wurde, die Anschluss­in­haberin besaß seit Juli 2009 keinen Computer mehr.

Erhebliche Rechts­ver­letzung lag vor

Des Weiteren stelle das Anbieten eines etwa 85 Minuten laufenden Films in einer Inter­net­tauschbörse keine unerhebliche Rechts­ver­letzung dar, so das Amtsgericht weiter. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine Veröf­fent­lichung in einer Tauschbörse eine unkon­trol­lierbare Verviel­fäl­tigung des Werkes mit sich bringt.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Hinsichtlich des Schaden­er­satz­an­spruches wies das Gericht die Klage ab, da der Sachvortrag der Rechteinhaberin für dieses Begehren nicht ausreichte.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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