Dokument-Nr. 15608
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- CR 2013, 404Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 404
- GRUR-RR 2013, 325Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 325
- ITRB 2013, 157Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 157
- MMR 2013, 396Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 396
- Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für UrheberrechtsverletzungenOberlandesgericht Köln, Urteil16.05.2012, 6 U 239/11
- Filesharing: Familie im Urlaub und Computer vom Stromnetz getrennt - keine Haftung des WLAN-Anschlussinhabers wegen UrheberrechtsverletzungenLandgericht Köln, Urteil24.10.2012, 28 O 391/11
- Urheberrecht
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Landgericht München I Urteil22.03.2013
Filesharing: Fehlender Computer und WLAN-Anschluss - Anschlussinhaberin haftet nicht für UrheberrechtsverletzungAnschlussinhaberin widerlegte Vermutung zur Verantwortlichkeit
Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht die Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber dafür verantwortlich ist. Trägt dieser jedoch vor, nicht im Besitz eines Computers und eines WLAN-Anschlusses zu sein, so widerlegt er diese Vermutung und kann nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses vom Amtsgericht München wegen einer Urheberechtsverletzung haftbar gemacht. Sie musste die Anwaltskosten der Rechteinhaberin für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung ersetzen. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe festgestanden, dass über den Anschluss der Beklagten im Rahmen einer Tauschbörse ein Film zum Herunterladen bereitgestellt worden sei. Sie hatte jedoch vorgetragen, zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz eines Computers und eines WLAN-Anschlusses gewesen zu sein. Sie könne also nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich gemacht werden. Sie legte daher Berufung ein.
Anspruch auf Anwaltskosten bestand nicht
Das Landgericht München I gab der Anschlussinhaberin recht. Sie habe weder als Täterin noch als Störerin auf Erstattung der Anwaltskosten (§ 97 a UrhG) gehaftet. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Abmahnung der Anschlussinhaberin berechtigt gewesen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da sie nicht auf Unterlassung gehaftet habe.
Rechteinhaberin konnte Verantwortlichkeit der Anschlussinhaberin nicht beweisen
Eine Haftung sei nicht in Betracht gekommen, da die Rechteinhaberin nicht zu beweisen versucht habe, dass die Anschlussinhaberin zum maßgeblichen Zeitpunkt den Anschluss selbst benutzte, um das Werk öffentlich zugänglich zumachen. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, wenn ein Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschlussinhaber zugeteilt war. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden.
Anschlussinhaberin widerlegte Vermutung
Der Anschlussinhaber könne die tatsächliche Vermutung widerlegen, so das Landgericht weiter, wenn er für das Gegenteil sprechende Tatsachen vorträgt. Die tatsächliche Vermutung beruhe nämlich auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablauf, wonach in der Regel der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, zumindest aber über die Art und Weise der Nutzung bestimmt sowie die Nutzung bewusst kontrolliert. Diese Annahme könne jedoch erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergeben (vgl. OLG Köln, MMR 2012, 549). Dies sei hier der Fall gewesen. Die von der Anschlussinhaberin vorgetragenen Tatsachen haben es ausgeschlossen, dass sie zum Tatzeitpunkt die Rechtsverletzung begangen habe. Denn weder habe sie einen Computer noch einen WLAN-Anschluss besessen. Es sei damit Sache der Rechteinhaberin gewesen, die Verantwortlichkeit der Anschlussinhaberin nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei sie hingegen nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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