21.11.2024
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Dokument-Nr. 15608

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Urteil22.03.2013Landgericht München I21 S 28809/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 404Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 404
  • GRUR-RR 2013, 325Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 325
  • ITRB 2013, 157Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 157
  • MMR 2013, 396Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 396
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ergänzende Informationen

Landgericht München I Urteil22.03.2013

Filesharing: Fehlender Computer und WLAN-Anschluss - Anschluss­in­haberin haftet nicht für Urheberrechts­verletzungAnschluss­in­haberin widerlegte Vermutung zur Verant­wort­lichkeit

Werden über einen Inter­ne­t­an­schluss Urheberrechts­verletzungen begangen, so spricht die Vermutung dafür, dass der Anschluss­inhaber dafür verantwortlich ist. Trägt dieser jedoch vor, nicht im Besitz eines Computers und eines WLAN-Anschlusses zu sein, so widerlegt er diese Vermutung und kann nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Inhaberin eines Inter­ne­t­an­schlusses vom Amtsgericht München wegen einer Urhebe­rechts­ver­letzung haftbar gemacht. Sie musste die Anwaltskosten der Rechteinhaberin für die Abmahnung der Urheberrechtsverletzung ersetzen. Nach Ansicht des Amtsgerichts habe festgestanden, dass über den Anschluss der Beklagten im Rahmen einer Tauschbörse ein Film zum Herunterladen bereitgestellt worden sei. Sie hatte jedoch vorgetragen, zum fraglichen Zeitpunkt nicht im Besitz eines Computers und eines WLAN-Anschlusses gewesen zu sein. Sie könne also nicht für die Rechts­ver­letzung verantwortlich gemacht werden. Sie legte daher Berufung ein.

Anspruch auf Anwaltskosten bestand nicht

Das Landgericht München I gab der Anschluss­in­haberin recht. Sie habe weder als Täterin noch als Störerin auf Erstattung der Anwaltskosten (§ 97 a UrhG) gehaftet. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Abmahnung der Anschluss­in­haberin berechtigt gewesen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen, da sie nicht auf Unterlassung gehaftet habe.

Rechteinhaberin konnte Verant­wort­lichkeit der Anschluss­in­haberin nicht beweisen

Eine Haftung sei nicht in Betracht gekommen, da die Rechteinhaberin nicht zu beweisen versucht habe, dass die Anschluss­in­haberin zum maßgeblichen Zeitpunkt den Anschluss selbst benutzte, um das Werk öffentlich zugänglich zumachen. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechts­ver­letzung verantwortlich sei, wenn ein Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschluss­inhaber zugeteilt war. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden.

Anschluss­in­haberin widerlegte Vermutung

Der Anschluss­inhaber könne die tatsächliche Vermutung widerlegen, so das Landgericht weiter, wenn er für das Gegenteil sprechende Tatsachen vorträgt. Die tatsächliche Vermutung beruhe nämlich auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Gesche­hens­ablauf, wonach in der Regel der Anschluss­inhaber seinen Internetzugang nutzt, zumindest aber über die Art und Weise der Nutzung bestimmt sowie die Nutzung bewusst kontrolliert. Diese Annahme könne jedoch erschüttert werden, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Gesche­hens­ablaufs ergeben (vgl. OLG Köln, MMR 2012, 549). Dies sei hier der Fall gewesen. Die von der Anschluss­in­haberin vorgetragenen Tatsachen haben es ausgeschlossen, dass sie zum Tatzeitpunkt die Rechts­ver­letzung begangen habe. Denn weder habe sie einen Computer noch einen WLAN-Anschluss besessen. Es sei damit Sache der Rechteinhaberin gewesen, die Verant­wort­lichkeit der Anschluss­in­haberin nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei sie hingegen nicht nachgekommen.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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