15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28892

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Amtsgericht München Urteil10.10.2018

Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Ausschluss von IsarfestAusschluss von Isarfest stellt keine Alters­diskriminierung dar

Das Amtsgericht München wies mit Urteil die Klage eines Münchner Selbstständigen gegen eine Münchner Eventfirma auf eine Entschädigung wegen Alters­diskriminierung in Höhe von 1.000 Euro ab.

Der damals 44jährige Kläger wollte mit zwei Freunden das von der Beklagten veranstaltete Event "Isarrauschen" auf der Praterinsel besuchen. Dem Kläger wurde der Einlass verwehrt, auf Nachfrage wurde ihm als Grund genannt, dass er zu alt sei.

Zielgruppe der Veranstaltung nur Personen zwischen 18 und 28 Jahren

Die Beklagte verweigerte die Zahlung des vom Kläger nachfolgend geforderten Schaden­s­er­satzes schriftlich unter Hinweis darauf, dass man aufgrund beschränkter Kapazitäten des Veran­stal­tungs­be­reichs das Personal am Einlass angewiesen habe, nicht passende Gäste abzuweisen. Es habe kein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren bestanden, die Zielgruppe der Veranstaltung seien jedoch Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Daher würden Gäste älteren Semesters, gerade auch in Gruppen, wohl auch künftig abgewiesen werden.

Kläger verweist auf Gleich­be­hand­lungs­gesetz

Der Klägerin meint, wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) Anspruch auf eine Entschädigung zu haben. Er habe die Abweisung als besonders kränkend empfunden, sehe auch nicht so alt aus und bot zum Beweis dafür seine deutlich jüngere Partnerin an, die bestimmt nicht mit ihm zusammen wäre, wenn er wie ihr Vater aussähe. Das von der Beklagten geltend gemachte spezielle Veran­stal­tungs­konzept rechtfertige auch nicht beispielsweise Muslime, Frauen, Behinderte oder Homosexuelle auszuschließen.

Einlass erfolgte nach äußerem Eindruck

Die Beklagte trug vor, dass eine Entscheidung über den Einlass nach dem äußeren Eindruck der Gäste erfolge, die Gäste würden nicht nach ihrem Alter gefragt. Um eine homogene Gruppe zu erhalten, würden die Gäste nach einer bestimmten Zielgruppe ausgesucht. Diese solle vom Aussehen her passend gekleidet, vom Alter her optisch in die Zielgruppe passen und auch nicht alkoholisiert oder anderweitig berauscht sein. Der Kläger und seine Freunde hätten optisch nicht in diese Zielgruppe gepasst, was auch an deren optischen Alter gelegen haben mag.

Einlass nach dem optischen Alter nicht nur typisch

Das Amtsgericht München gab der Beklagten Recht: "Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen des Alters bei der Begründung zivil­recht­licher Schuld­ver­hältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Soweit Schuld­ver­hältnisse auf der individuellen Auswahl des Vertrags­partners beruhen, stehen sie der Öffentlichkeit nicht "ohne Ansehen der Person" zur Verfügung.

Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter nicht untypisch

Aufgrund der Darlegungen der Parteien geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Event "Isarrauschen" um eine Veranstaltung handelte, bei der junge Münchner Electronic-DJs auflegten, wobei es sich teilweise um ein Open-Air handelte. Die Kapazität auf der Praterinsel war auf 1.500 Gäste beschränkt. Der Einlass wurde durch Türsteher geregelt. Der Eintritt am Nachmittag war gratis, später war am Einlass ein Eintritt zu zahlen. Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrach­tungsweise stand.

Benachteiligung durch Alters­be­grenzung bei bestimmten Veranstaltungen zumutbar

Bei derartigen Disco-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Das Gelingen einer solchen Veranstaltung hängt damit entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. Daher ist eine Auswahl der Gäste, um einen gelungenen Abend zu gestalten, vernünftig um die Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden. Da dem Kläger in München viele weitere ähnliche Veranstaltungen, auch bei der Beklagten, zur Verfügung stehen, bei denen nicht eine bestimmte jüngere Zielgruppe angesprochen werden soll, ist die vorliegende Benachteiligung auch hinnehmbar."

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ku)

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