Amtsgericht München Urteil21.07.2016
"Promibilder": Geldstrafe für Journalistin wegen Bildern in einer ZeitschriftEhefrau eines Moderators stellt keine Person der Öffentlichkeit dar
Eine Journalistin wurde wegen Verbreitung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Angeklagte im vorliegenden Verfahren ist Redakteurin einer Zeitung. In einer Dezemberausgabe 2015 erschien ein Beitrag über die Ehefrau eines Moderators, dem auch Bilder der Frau beim Einkauf beigefügt waren. Die Frau stellte Strafantrag wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz.
Voraussetzungen für Bildveröffentlichungen ohne ausdrückliche Einwilligung
Das Urteil führt aus, dass nach den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Das seien Bilder, die von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sind, wie zum Beispiel Sportveranstaltungen. Der Bereich der Zeitgeschichte sei auch erfasst, wenn die Berichterstattung oder die Bilder eine Person betreffen, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Der von der Angeklagten veröffentlichte Artikel betreffe kein Ereignis der Zeitgeschichte und sei von keinem generellen Informationsinteresse gedeckt. Die Frau des Moderators sei selbst auch keine Person, die im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehe. Sie ist lediglich die Begleitperson eines Prominenten. Es gäbe auch keine Indizien dafür, dass sie sich selbst in die Öffentlichkeit gedrängt habe. Sie schaue auf keinem der Bilder in die Kamera. Die Geschädigte hat von den Fotoaufnahmen gar nichts mitbekommen. Folglich wurden diese heimlich gemacht. Die Geschädigte ist offensichtlich privat unterwegs gewesen.
Begleitender Kommentar zum Bild zu Lasten der Journalistin gewertet
Bei der Strafhöhe berücksichtigte das Gericht, dass es aber immerhin nicht um Lichtbilder aus der Intimsphäre der Betroffenen geht. Die dargestellte Situation ist als solche auch nicht ehrenrührig. Zu Lasten der Journalistin wertete das Gericht, dass die Aufnahmen eine weite Verbreitung finden und dass der begleitende Kommentar an manchen Stellen auch nicht gerade schmeichelhaft für die Geschädigte und ihren Ehemann gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online