21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 4477

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Urteil03.07.2007BundesgerichtshofVI ZR 164/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2007, 1283Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1283
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil09.12.2005, 324 O 684/05
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil20.06.2006, 7 U 9/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil03.07.2007

Strand­spa­ziergang von Oliver Kahn mit Freundin: BGH zur Veröf­fent­lichung von Fotos Prominenter in der PresseSpaziergang ist kein Ereignis von zeitge­schicht­licher Bedeutung

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berich­t­er­stattung ein Ereignis von zeitge­schicht­licher Bedeutung betrifft. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Ein Strand­spa­ziergang von Oliver Kahn mit seiner Freundin ist jedenfalls kein Ereignis zeitge­schicht­licher Bedeutung, führte das Gericht aus.

Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 30/2005 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" eine Fotografie, die den Kläger Oliver Kahn bei einem Spaziergang in Begleitung seiner Freundin V.K. auf der Promenade in St. Tropez zeigt. Im hierzu gehörigen Begleittext wird berichtet, dass der Kläger mit seiner Freundin verliebte Blicke tausche. Eine Woche vorher habe noch bei ihm der Familienurlaub auf dem Programm gestanden. Er habe sich mit seiner Noch-Ehefrau und den Kindern auf Sardinien entspannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, die Aufnahme erneut zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung zu dem aus §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persön­lich­keits­schutz des Betroffenen (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2007 VI ZR 13/06 und VI ZR 51/06) fortgeführt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Ereignis von zeitge­schicht­licher Bedeutung

Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur verbreitet werden, wenn die Berich­t­er­stattung ein Ereignis von zeitge­schicht­licher Bedeutung betrifft (§§ 22, 23 KunstUrhG). Das kann für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden. Auch wenn die Presse grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, was sie für berichtenswert hält, muss bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden, und dem Schutz des Betroffenen berücksichtigt werden, dass der Beitrag selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes keinen Vorgang von zeitge­schicht­lichem Interesse betrifft, zumal die beanstandete Aufnahme den Kläger und seine Begleiterin im Urlaub zeigt, der auch bei "Prominenten" zum regelmäßig geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/07 des OLG Hamburg vom 03.07.2007

der Leitsatz

GG Art. 5 Abs. 1; 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KunstUrhG Ah; G

Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG bei Bildver­öf­fent­li­chungen von Prominenten.

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