Dokument-Nr. 23501
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- NZV 2016, 294Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 294
Amtsgericht Lüdinghausen Urteil07.03.2016
Kein grober Verstoß gegen Geschwindigkeitsbegrenzung bei defektem TachoVorliegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes
Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 überschritt ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h. Dies war maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Tacho des Fahrzeugs defekt war. Eine Prüfung beim ADAC ergab, dass der Tacho bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h 58 km/h anzeigte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Einspruch ein.
Geldbuße aufgrund fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung
Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR. Zwar sei der Tacho defekt gewesen. Jedoch hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er mehr als die innerorts zulässigen 50 km/h fuhr. Die Regelgeldbuße sei zu erhöhen gewesen, da gegen den Autofahrer im Dezember 2014 wegen des Verstoßes gegen die ,5 Promille Grenze eine Geldbuße von 500 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde und der Autofahrer somit vorbelastet sei.
Kein grober Pflichtverstoß wegen defekten Tachos
Zwar sei bei der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung die Begehung eines groben Pflichtverstoßes indiziert, so das Amtsgericht. Jedoch sei die Indizwirkung wegen des defekten Tachos erschüttert gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/NZV 2016, 294/rb)
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