21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23501

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Amtsgericht Lüdinghausen Urteil07.03.2016

Kein grober Verstoß gegen Ge­schwindigkeits­begrenzung bei defektem TachoVorliegen eines fahrlässigen Ge­schwindigkeits­verstoßes

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit von 50 km/h um 32 km/h, kann ihm dann kein grober Pflichtverstoß angelastet werden, wenn die Ge­schwindigkeits­über­schreitung maßgeblich auf einen Defekt des Tachos zurückzuführen ist. Gleichwohl ist ihm ein fahrlässiger Ge­schwindigkeits­verstoß vorzuwerfen, der eine Geldbuße rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 überschritt ein Autofahrer die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 50 km/h um 32 km/h. Dies war maßgeblich darauf zurückzuführen, dass der Tacho des Fahrzeugs defekt war. Eine Prüfung beim ADAC ergab, dass der Tacho bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h 58 km/h anzeigte. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Einspruch ein.

Geldbuße aufgrund fahrlässiger Geschwin­dig­keits­über­schreitung

Das Amtsgericht Lüdinghausen verurteilte den Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 160 EUR. Zwar sei der Tacho defekt gewesen. Jedoch hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er mehr als die innerorts zulässigen 50 km/h fuhr. Die Regelgeldbuße sei zu erhöhen gewesen, da gegen den Autofahrer im Dezember 2014 wegen des Verstoßes gegen die ,5 Promille Grenze eine Geldbuße von 500 EUR und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wurde und der Autofahrer somit vorbelastet sei.

Kein grober Pflichtverstoß wegen defekten Tachos

Zwar sei bei der in Rede stehenden Geschwin­dig­keits­über­schreitung die Begehung eines groben Pflicht­ver­stoßes indiziert, so das Amtsgericht. Jedoch sei die Indizwirkung wegen des defekten Tachos erschüttert gewesen.

Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (zt/NZV 2016, 294/rb)

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