21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 19151

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Beschluss26.09.2013Oberlandesgericht Oldenburg2 SsBs 280/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 99Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 99
  • NZV 2014, 331Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 331
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Aurich, Urteil12.07.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss26.09.2013

Fahrlässige Geschwindig­keits­über­schreitung wegen Übersehens eines Verkehrs­zeichens kann aufgrund Augen­blicks­versagen entschuldbar seinKein entschuldbares Augen­blicks­versagen bei deutlicher Erkennbarkeit einer Geschwindig­keits­begrenzung aufgrund von Fahrbahnschäden

Übersieht ein Autofahrer ein Verkehrszeichen und kommt es deshalb zu einer fahrlässigen Geschwindig­keits­über­schreitung, so kann dies aufgrund eines Augen­blick­ver­sagens entschuldbar sein. Ein entschuldbares Augen­blick­versagen ist aber zu verneinen, wenn dem Autofahrer wegen der deutlich erkennbaren Fahrbahnschäden hätte aufdrängen müssen, dass die Geschwindigkeit begrenzt ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verurteilte das Amtsgericht Aurich einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 240 EUR. Zudem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat. Hintergrund dessen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Autofahrer führte zu seiner Verteidigung an, dass er aufgrund eines Augen­blick­ver­sagens das Verkehrszeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen habe. Dies ließ das Amtsgericht jedoch nicht gelten, da seiner Einschätzung nach die Geschwin­dig­keits­be­grenzung wegen der Fahrbahnschäden deutlich erkennbar gewesen sei. Der Autofahrer legte gegen das Urteil schließlich Rechts­be­schwerde ein.

Fehlende Feststellung zu Art und Umfang der Fahrbahnschäden

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg führte zum Fall aus, dass ein Autofahrer sich zwar auf ein Augenblickversagen berufen könne, wenn er ein Verkehrszeichen zur Geschwin­dig­keits­be­grenzung übersieht. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn dem Autofahrer aufgrund von starken Fahrbahnschäden hätte aufdrängen müssen, dass eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung vorlag. Ob ein solcher Fall hier vorgelegen habe, habe jedoch nicht festgestellt werden können. Das Amtsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zu Art und Umfang der Fahrbahnschäden getroffen.

Fahrbahnschäden ziehen nicht immer Geschwin­dig­keits­be­grenzung nach sich

Es sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu beachten gewesen, dass nicht jede Beschädigung einer Fahrbahn eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung nach sich zieht. Daher müsse nicht stets mit einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung gerechnet werden, wenn die Fahrbahn Schäden aufweist. Der Sachverhalt sei nicht vergleichbar mit einer Autobahn­bau­stelle oder einer dichten Bebauung, bei denen ein Autofahrer grundsätzlich von einer Geschwin­dig­keits­be­grenzung ausgehen muss.

Aufhebung des Urteils und Zurückweisung des Falls zur Neuverhandlung

Das Oberlan­des­gericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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