21.11.2024
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Amtsgericht Leipzig Urteil24.11.2010

Definition "All-Inclusive": All-Inclusive-Reise umfasst auch MittagessenFür All-Inclusive gibt es keine gesetzliche Definition

Wer eine All-Inclusive-Reise gebucht hat, darf erwarten, dass das Mittagessen beinhaltet ist. "All Inclusive" bedeutet nämlich "alle Verpflegungen eingeschlossen". Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Leipzig hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar eine 10-tägige All-Inclusive-Reise gebucht. Vor Ort im Hotel stellte es aber fest, dass die Mittagsmahlzeit nicht im Preis enthalten war. Das Paar musste sich daher selbst um die Mittags­ver­pflegung kümmern. Hierdurch entstanden dem Paar zusätzliche Kosten. Die Reisenden rügten diesen Umstand bei der Reiseleitung. Zurück aus dem Urlaub machten sie wegen des fehlenden Mittags­an­gebotes eine Minderung des Reisepreises geltend.

Amtsgericht Leipzig gibt Reisenden Recht

Das Amtsgericht Leipzig gab dem Ehepaar Recht. Es sprach dem Paar wegen der fehlenden Mittags­ver­pflegung eine Reisepreisminderung von 20 % des Gesam­t­rei­se­preises und einen Schaden­er­satz­an­spruch von 250,- Euro zu.

Das Gericht führte aus, dass der Beklagten zwar zuzugestehen sei, dass eine Legaldefinition des Begriffs "all inclusive" nicht existiert. Hieraus ergebe sich - entgegen der irrigen Rechts­vor­stellung der Beklagten - jedoch kein einseitiges und nachgerade beliebiges Leistungs­be­stim­mungsrecht hinsichtlich der nach einem solchen Reisevertrag zu erbringenden Verpflegung. Eine unmittelbar am Wortlaut der Partei­ver­ein­barung ansetzende Auslegung führe dazu, dass die Beklagte den Reise­teil­nehmern eine Mittags­ver­pflegung hätte anbieten müssen. Der Umstand, dass während der gesamten Reisedauer die gebuchte und bezahlte Mittags­ver­pflegung vorenthalten worden ist, stelle im Hinblick auf den geschlossenen Vertrag der Parteien einen Reisemangel gem. § 651 c BGB dar.

"All Inclusive" bedeutet auf Deutsch "alle Verpflegungen eingeschlossen"

Die wörtliche deutsche Übersetzung der geschlossenen Vereinbarung "Verpflegung: All Inclusive" bedeutete nämlich "alle Verpflegungen eingeschlossen". Daher blieb es dem Gericht unverständlich, wie die Beklagte auf die Idee kommen konnte, ihr sei es einseitig möglich, bestimmte, ganz üblicherweise zum Tageskreis ihrer Kunden gehörende Mahlzeiten - hier das Mittagessen - ohne jeden vorherigen Hinweis an die Vertragspartner für vertraglich nicht eingeschlossen zu erklären. Der Umstand, dass für "all inclusive" eine Legaldefinition fehlt, erfordere eine sorgfältige Auflistung dessen, was der jeweilige Veranstalter genau unter den Leistungen seines "all inclusive"-Paketes verstehen möchte, führte das Amtsgericht aus.

Schaden­er­satz­an­spruch in Höhe von 250,- Euro

Hinzu trete ein Schaden­er­satz­an­spruch des Klägers und seiner Ehefrau gem. § 651 f Abs. und 2 BGB wegen der nachhaltigen und fortgesetzten Beein­träch­tigung der Urlaubsfreude beider Reiseteilnehmer, der nach billigem Ermessen gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 250 Euro zu bemessen war.

Die Reiseteilnehmer konnten sich nicht - wie beabsichtigt - während der gesamten Urlaubsdauer verpflegt im gebuchten Hotel aufhalten, sondern mussten sich insgesamt zehn Mal selbst mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand außerhalb ihrer Hotelanlage um eine ausweislich ihrer Reiseunterlagen bereits gebuchte und bezahlte Mittagsmahlzeit nebst entsprechender Getränke bemühen. Zudem waren sie über mehrere Tage hinweg - wenn letztlich auch erfolglos - wiederholt damit befasst, auf die Reiseleitung der Beklagten vor Ort zu warten, um diese für eine vertragsgemäße Erfüllung des Reisevertrags zu gewinnen. Der Kläger und seine Ehefrau waren daher an einer Gestaltung dieser Urlaubstage nach ihren eigenen Wünschen gehindert. Hierin sei eine "erhebliche Beein­träch­tigung" der Reise i.S.d. § 651 f Abs. 2 BGB zu sehen.

Soweit der Beklagte einwenden möchte, Voraussetzung eines Schadenersatzes wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (um einen solchen geht es allerdings vorliegend nicht ausschließlich) sei eine Minderung der Reiseleistung um mindestens 50 %, handele es sich ausweislich des eindeutigen Gesetzestextes von § 651 BGB gerade nicht um eine bindende Vorgabe des Gesetzgebers.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Leipzig (vt/pt)

der Leitsatz

§ 651 c BGB (rao)

Nach der wörtlichen Übersetzung ins Deutsche versteht ein Urlauber unter der Bezeichnung "All Inklusiv", dass "alle Verpflegungen eingeschlossen" sind. Ein Reise­ver­an­stalter, der den Begriff "All Inklusiv" anders verstanden wissen will, muss deutlich erkennbar machen, was er darunter versteht. Ansonsten darf ein Reisender annehmen, dass ein als "All Inklusiv" angepriesener Urlaub auch ein Mittagessen enthält. Ein fehlendes Mittagessen dann einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar.

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