23.11.2024
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Dokument-Nr. 9043

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Urteil19.08.1998Landgericht Frankfurt am Main2/24 S 341/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 1161Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1161
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil19.08.1998

Pflicht zum Tragen eines All-inclusive-Armbandes kann Reisemangel darstellen5 % Minderung des Reisepreises

Die Pflicht zum Tragen eines All-inclusive-Armbandes kann einen Reisemangel darstellen, wenn z.B. auch Karten mit Lichtbild statt der Bänder möglich wären. Dann gibt es keine Mitwir­kungs­pflicht des Reisenden zum Tragen der Plastikbändchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Franfurt am Main hervor.

Bei All-inclusive-Reisen muss die Kennzeichnung durch Armbänder nicht klaglos hingenommen werden. Die Richter des Landesgerichtes Frankfurt/Main entschieden, dass derartige Armbänder einen Reisemangel darstellen, wenn eine alternative, schonendere Kennzeichnung, wie etwa durch Licht­bild­ausweise, möglich sei.

Armbänder mussten dauernd getragen werden

Sie sprachen den klagenden Urlaubern eine Minderung von fünf Prozent des Reisepreises zu. Die Armbänder konnten weder zum Waschen, Schlafen oder Sonnenbaden abgenommen werden. Auch sei eine leichte Identifizierung als Touristen durch die bunten Bänder auch außerhalb der Hotelanlage möglich, was sich unter Umständen negativ auswirken könnte.

Quelle: ra-online (pt)

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