Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Paar im Jahr 2008 bei einem Reiseunternehmen eine so genannte Roulette-Reise zum Preis von 1688,- Euro. Sie wollten in der zweiten Septemberhälfte in Kalabrien Urlaub machen. Gewünscht war eine Unterbringung in einem von der Beklagten zu bestimmenden 4-Sterne-Hotel mit All-Inklusive-Leistungen.
Die spätere Klägerin und ihr Lebensgefährte wurden in einem Hotel untergebracht, das oberhalb einer Hauptverkehrsstrasse und einer Bahnlinie lag, die sich zwischen Hotelanlage und Strand befand. Dadurch wurde das Hotel vom direkten Zugang zum Strand abgeschnitten.
Nicht nur das störte die Reisenden. Sie bemängelten Baulärm, die Tatsache, dass eine angebotene Thalassotherapie nicht durchgeführt werden konnte, kein Radio im Zimmer war, beim Fernseher nur der Empfang einzelner Satellitensender möglich war, All-Inklusive-Bänder getragen werden mussten, die Verpflegung eintönig war, eine Tauchbasis fehlte, ein reiner Steinstrand vor Ort war, der nur mit einer dünnen Sandschicht aufgefüllt wurde, der Wasserpegel im Pool zu niedrig war, die Sportanimation in einer Stunde Beachvolleyball bestanden habe und die Pianobar zu laut war.
Der Urlaub habe daher nicht den geringsten Erlebnis- und Erholungswert gehabt. Die Urlauber forderten daher 1750,- Euro (einschließlich Geld für entgangene Urlaubsfreude) zurück. Dies lehnte das Reisebüro jedoch ab.
Die Urlauber erhoben darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihnen jedoch nur in einem kleinen Umfang Recht. Nicht jede Unannehmlichkeit während einer Reise stelle einen Reisemangel dar. Die Buchung eines All-Inklusive-Angebots bedeute keinen höheren Standard bei der Verpflegung. Warum eine Verpflegung auf Grund von Eintönigkeit ungenießbar sein solle, vermöge das Gericht nicht nachzuvollziehen. Es sei ebenso nicht verständlich, warum etwas eintönig sein solle, wenn regelmäßig ein Fleisch- und ein Fischgericht angeboten werden. Auch sofern nur eine Sorte Eier, Käse und Wurst beim Frühstück angeboten worden sein soll, sei dies nicht geeignet eine Reisepreisminderung zu begründen. Ein Anstehen am Büfett möge lästig sein, sei jedoch hinzunehmen.
Dass eine Sportanimation nur in einer Sportart bestand, berechtige ebenfalls nicht zur Minderung. Radio und spezielle Satellitensender seien nicht zugesichert gewesen. Auch wenn es sich um ein 4-Sterne-Hotel handele, bedeute dies nicht, dass auf jedem Zimmer ein Radio vorhanden sein müsse. Das Gericht könne nicht nachvollziehen, weshalb das Fehlen eines Musik-TV-Senders einen Urlaub maßgeblich beeinträchtigen solle.
Das Tragen von Armbändern stelle keine Beeinträchtigung dar (anders: LG Frankfurt am Main, Urteil v. 19.08.1998 - 2/24 S 341/98 -). Die so vorgenommene Gästekennzeichnung sei, auch wenn es sich um ein billiges Plastikarmband handele, keine herabwürdigende Behandlung der Reisenden.
Da bekannt gewesen sei, dass das Hotel über eine Pianobar verfüge, hätte auch mit Pianomusik gerechnet werden müssen. Eine Minderung komme daher nicht in Betracht. Und da eine bestimmte Strandzusammensetzung nicht zugesichert wurde, sei auch ein Steinstrand hinzunehmen. Ansonsten sei die Hotelbeschreibung heranzuziehen.
Da das Hotel im Katalog Tauchkurse anbot, eine Tauchbasis aber fehlte, sei insoweit eine Minderung gerechtfertigt. Dasselbe gelte für die fehlende Thalassotherapie.
Der geringe Wasserstand habe das Schwimmen beeinträchtigt. Dieser Zustand habe eine Woche den Urlaub gestört. Dafür sei eine Minderung zu gewähren. Auch der Baulärm berechtige zur Minderung (siehe auch: LG Frankfurt am Main, Urteil v. 31.01.2009 - 2/24 S 243/06, 2-24 S 243/06 -, ebenso wie die zwischen Hotel und Strand sich befindende Eisenbahnlinie. Darauf hätte in der Leistungsbeschreibung hingewiesen werden müssen, da man damit nicht rechnen müsse.
Insgesamt ergäbe sich daher eine Minderung von 370,- Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2010
Quelle: ra-online, AG München