03.12.2024
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Dokument-Nr. 33174

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Urteil12.08.2021Landgericht Berlin52 O 293/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 154Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 154
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Landgericht Berlin Urteil12.08.2021

Aussage "ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM" darf als reichhaltiges Getränkepaket ohne Aufpreis verstanden werdenEinschränkung durch Stern­chen­hinweis muss sich direkt hinter der werbenden Aussage befinden

Wirbt ein Kreuz­fahr­tan­bieter mit einem "ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM" darf dies dahingehend verstanden werden, dass Bestandteil der Reise ein reichhaltiges Getränkepaket ohne Aufpreis ist. Der Stern­chen­hinweis zur Einschränkung des Angebots muss sich direkt hinter der werbenden Aussage befinden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kreuz­fahr­tan­bieter warb im Jahr 2019 in einer Anzeige für Mittel­meer­kreuz­fahrten mit den Angaben "ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM Reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr". Zudem wurde mit Preisen ab 699 € pro Person geworben. Hinter den Preisen befanden sich Stern­chen­hinweise, die unter anderem auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des Getränkepakets hinwiesen. Da das Paket somit nicht für jeden Gast galt, hielt der Dachverband der Verbrau­cher­zen­tralen die Werbung für irreführend und erhob Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Werbeangabe sei irreführend. Sie enthalte unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung der angebotenen Kreuzfahrt. Sie erwecke den Eindruck, bei den angebotenen Kreuzfahrten sei ein Getränkepaket mit einer reichhaltigen Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr ohne Aufpreis im Reisepreis enthalten, obwohl dies nicht für jede Buchung der Fall war. Dass All-Inklusive Getränkepaket werde nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Preis genannt und beworben, sondern separat und aus Sicht des Verbrauchers für alle angebotenen Kreuzfahrten.

Einschränkung durch Stern­chen­hinweis muss sich direkt hinter werbender Aussage befinden

Daran ändere auch der Stern­chen­hinweis hinter den Preisen nichts, so das Landgericht. Der Verbraucher werde den Hinweis auf die Preise der Kreuzfahrt und nicht auf das an anderer Stelle hervorgehobene All-Inklusive Getränkepaket Premium beziehen. Denn die Sternchen befinden sich hinter den Preisen und nicht hinter der Beschreibung des Getränkepakets.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/RRa 2023, 154/rb)

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