15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13355

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Urteil04.05.2006Amtsgericht Köpenick12 C 44/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2006, 855Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 855
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Köpenick Urteil04.05.2006

Nächtliche Ruhestörung durch Passanten: Mieter dürfen bei ortsüblichem Lärm die Miete nicht mindernNächtlicher Lärm durch Besucher eines Restau­rant­schiffs und einer Veran­stal­tungshalle

Mieter können bei einer "ortsüblichen Belästigung", z.B. bei ortsüblichem Lärm, die Miete nicht mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.

Im zugrunde liegenden Fall fühlten sich Mieter durch nächtlichen Lärm gestört. Die Lärmbe­läs­ti­gungen gingen von Besuchern eines Restau­rant­schiffs und einer Veran­stal­tungshalle aus. Die Besucher, die sich nachts auf den Heimweg machten, verhielten sich manchmal ziemlich laut. Die Mieter minderten daher die Miete, weil sie der Ansicht waren, dass ein Mietmangel vorliegen würde. Der Vermieter verklagte daraufhin die Mieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete.

Das Amtsgericht Köpenick gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieter zur Nachzahlung der offenen Miete.

Ortsüblicher Lärm

Die Mieter seien nicht zur Mietminderung wegen Lärms berechtigt gewesen, führte das Gericht aus. Nächtliche Ruhestörungen durch auf dem Heimweg lärmende Besucher eines Restau­rant­schiffs oder einer Veran­stal­tungshalle im Umkreis der Mietwohnung (hier in einer Entfernung von etwa 90 m) seien in einer inner­städ­tischen Wohnlage einer Großstadt wie Berlin ohne Sperrstunde für Gaststätten ortsüblich. Den Mietern sei überdies zumindest das Veran­stal­tungs­gelände der "Arena" in ihrer Nähe vor Anmietung der Wohnung bekannt gewesen.

Für das Gericht war es im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie die Mieter einzelne lärmende Besucher eines Restau­rant­schiffes von lärmenden Besuchern der "Arena" oder bierseligen Heimkehrern von privaten Feiern o.ä. unterscheiden könnten.

Rücksichts­lo­sigkeit im Umgang miteinander ist in Berlin eine ortsübliche Belästigung

Die Rücksichts­lo­sigkeit im Umgang miteinander in einer Stadt wie Berlin möge man beklagen, sie sei aber in der Innenstadt Berlins eine ortsübliche Belästigung, gegen die sich ein Mieter zwar im Einzelfall unter Zuhilfenahme der Ordnungskräfte wehren könne, die ihn aber nicht zur Mietminderung berechtigt.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/pt)

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