Dokument-Nr. 13355
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- GE 2006, 855Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2006, Seite: 855
Amtsgericht Köpenick Urteil04.05.2006
Nächtliche Ruhestörung durch Passanten: Mieter dürfen bei ortsüblichem Lärm die Miete nicht mindernNächtlicher Lärm durch Besucher eines Restaurantschiffs und einer Veranstaltungshalle
Mieter können bei einer "ortsüblichen Belästigung", z.B. bei ortsüblichem Lärm, die Miete nicht mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köpenick hervor.
Im zugrunde liegenden Fall fühlten sich Mieter durch nächtlichen Lärm gestört. Die Lärmbelästigungen gingen von Besuchern eines Restaurantschiffs und einer Veranstaltungshalle aus. Die Besucher, die sich nachts auf den Heimweg machten, verhielten sich manchmal ziemlich laut. Die Mieter minderten daher die Miete, weil sie der Ansicht waren, dass ein Mietmangel vorliegen würde. Der Vermieter verklagte daraufhin die Mieter auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete.
Das Amtsgericht Köpenick gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieter zur Nachzahlung der offenen Miete.
Ortsüblicher Lärm
Die Mieter seien nicht zur Mietminderung wegen Lärms berechtigt gewesen, führte das Gericht aus. Nächtliche Ruhestörungen durch auf dem Heimweg lärmende Besucher eines Restaurantschiffs oder einer Veranstaltungshalle im Umkreis der Mietwohnung (hier in einer Entfernung von etwa 90 m) seien in einer innerstädtischen Wohnlage einer Großstadt wie Berlin ohne Sperrstunde für Gaststätten ortsüblich. Den Mietern sei überdies zumindest das Veranstaltungsgelände der "Arena" in ihrer Nähe vor Anmietung der Wohnung bekannt gewesen.
Für das Gericht war es im Übrigen nicht nachvollziehbar, wie die Mieter einzelne lärmende Besucher eines Restaurantschiffes von lärmenden Besuchern der "Arena" oder bierseligen Heimkehrern von privaten Feiern o.ä. unterscheiden könnten.
Rücksichtslosigkeit im Umgang miteinander ist in Berlin eine ortsübliche Belästigung
Die Rücksichtslosigkeit im Umgang miteinander in einer Stadt wie Berlin möge man beklagen, sie sei aber in der Innenstadt Berlins eine ortsübliche Belästigung, gegen die sich ein Mieter zwar im Einzelfall unter Zuhilfenahme der Ordnungskräfte wehren könne, die ihn aber nicht zur Mietminderung berechtigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köpenick (vt/pt)
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