21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14192

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Urteil30.10.1984Amtsgericht Rheine14 C 420/84
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 260Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 260
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Amtsgericht Rheine Urteil30.10.1984

Lärm durch Imbissbude und Pub berechtigt zur MietminderungMinderung von 38 % angemessen

Kommt es durch eine im Parterre befindlichen Imbissstube und Pub zu einer erheblichen Lärmbelästigung, so ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall befanden sich im Erdgeschoss eines Mietwohnhauses eine Imbissstube sowie ein Pub. Der Mieter der darüber liegenden Wohnung minderte aufgrund von Lärmbe­läs­ti­gungen die Miete. Messungen in seiner Wohnung ergaben einen Lärmpegel von bis zu 55 dB (A) und ein andauernden Lärm von 23.00 bis 1.00 Uhr.

Erheblicher Mietmangel liegt vor

Das Amtsgericht entschied, zu Gunsten des Mieters. Entsprechen die Schall­schutz­maß­nahmen der Betriebe zu den darüber liegenden Wohnungen nicht den Anforderungen, die an einen Schallschutz bei solchen Räumen zu stellen sind, leidet die Mietwohnung unter einem erheblichen Mangel. Auf diesen Mangel der Baulichkeit muss der Mieter hingewiesen werden, wenn es durch eine unten in Parterre gelegenen Gaststätte und Imbissstube zu deutlichen Lärmbe­läs­ti­gungen kommt. Vor allem in der heutigen Zeit kommt, nach Auffassung des Gerichts, dem Schutz des Wohnbereichs und der ungestörten Nachtruhe eine erhebliche Bedeutung zu.

Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 1985, 260/rb)

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