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Amtsgericht Köln Urteil03.12.2001

Kein Anspruch auf Entfernung eines am Balkon angebrachten Katzennetzes bei fehlender Substanz­ver­letzung der Mietsache und geringer optischer Beein­träch­tigungFehlende Substanz- und Störeinwirkung begründet Zustim­mungs­pflicht des Vermieters

Kommt es durch ein am Balkon angebrachtes Katzennetz zu keiner Substanz­ver­letzung am Wohnhaus und geht vom Netz eine nur geringe optische Beein­träch­tigung aus, so kann der Vermieter nicht die Beseitigung des Katzennetzes verlangen. Vielmehr ist er verpflichtet das Anbringen des Netzes zu erlauben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung brachten auf ihrem Balkon ein Fangnetz an, um ein Entwischen ihrer Katze zu verhindern. Da der Vermieter das Katzennetz als hässlich empfand, verlangte er dessen Beseitigung. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Fangnetzes

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Beseitigung des Fangnetzes gemäß § 541 BGB zugestanden, da das Netz keinen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dargestellt habe. Zwar sei grundsätzlich jede durch den Mieter vorgenommene Veränderung an der Mietsache zustim­mungs­pflichtig. Fehlt die Zustimmung des Vermieters, liege ein vertrags­widriger Gebrauch vor. In bestimmten Ausnahmefällen sei der Vermieter jedoch verpflichtet die Zustimmung zu erteilen, so dass kein vertrags­widriger Gebrauch vorliegt. So habe der Fall hier gelegen.

Vermieter musste Anbringung des Katzennetzes erlauben

Ein Vermieter sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann verpflichtet eine Veränderung der Mietsache zu erlauben, so das Amtsgericht weiter, wenn die Veränderung weder stört noch zu einem Substan­zeingriff führt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Fehlende Substanz­ver­letzung sowie geringe optische Beein­träch­tigung durch Katzennetz

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei das Katzennetz ohne Substanz­ver­letzung an die Balkonbrüstung angebracht worden. Zudem sei das Netz mit bloßem Auge kaum zu erkennen gewesen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Wohnhaus ohnehin kein einheitliches Bild vermittelte. So seien die anderen Balkone unterschiedlich bepflanzt gewesen und die Balkon­brüs­tungen haben eine unter­schiedliche Farbe aufgewiesen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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