23.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 22596

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Urteil05.07.2012Amtsgericht Schorndorf6 C 1166/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2012, 494Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 494
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Amtsgericht Schorndorf Urteil05.07.2012

Wohnungs­eigentümer­beschluss zum Entfernen eines Katzengitters bindet Mieter nichtAnbringung eines Katzengitters am Balkon stellt keinen vertrags­widrigen Mietgebrauch dar

Beschließen die Wohnungs­ei­gentümer mehrheitlich, dass der Mieter einer Eigen­tums­wohnung das am Balkon angebrachte Katzengitter entfernen soll, wird dadurch nicht der Mieter gebunden. Zudem stellt das Anbringen eines Katzengitters am Balkon dann keinen vertrags­widrigen Mietgebrauch dar, wenn die optische Beein­träch­tigung gering ist und nicht in die bauliche Substanz eingegriffen wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schorndorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Erdge­schoss­wohnung wurde beim Abschluss des Mietvertrags im November 2009 vom Wohnungs­ei­gentümer gestattet zwei Hauskatzen zu halten. Nachträglich brachte der Mieter am Balkon, ohne in die bauliche Substanz einzugreifen, ein Katzengitter an. Einige Wohnungs­ei­gentümer hielten dies für unzulässig. Den Antrag darauf, dem Mieter die Anbringung des Katzengitters zu gestatten, lehnte die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft mehrheitlich im Juni 2010 ab. Die Verwaltung zwang den Wohnungs­ei­gentümer daraufhin gegen seinen Mieter auf Entfernung des Katzengitters zu klagen.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Katzengitters aufgrund Wohnungs­ei­gen­tü­mer­be­schlusses

Das Amtsgericht Schorndorf entschied gegen den klagenden Wohnungs­ei­gentümer. Er habe zunächst nicht aufgrund des Mehrheits­be­schlusses die Beseitigung des Katzengitters verlangen dürfen. Denn Beschlüsse einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft wirken lediglich im Verhältnis der Wohnungs­ei­gentümer untereinander und binden nicht die Mieter von Eigen­tums­woh­nungen. Unerheblich sei zudem, ob eine Klausel im Mietvertrag bestimme, dass sämtliche Mehrheits­be­schlüsse für den Mieter verbindlich seien und eine Änderung des Mietvertrags bewirken. Denn eine solche Klausel sei gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Kein Besei­ti­gungs­an­spruch aufgrund vertrags­widrigen Gebrauchs der Wohnung

Der Besei­ti­gungs­an­spruch habe darüber hinaus nicht auf § 541 BGB gestützt werden können, so das Amtsgericht. Denn ein vertrags­widriger Gebrauch der Wohnung durch das Anbringen des Katzengitters am Balkon habe nicht vorgelegen. So habe zum einen keine optische Beein­träch­tigung bestanden. Das gut sichtbare Gitter sei ausschließlich vom Parkplatz hinter dem Haus, der nur von Hausbewohnern und Besuchern genutzt wurde, und den umliegenden Fenstern einsehbar gewesen. Zudem haben sich an anderen Balkonen Pflanzengitter oder Verglasungen befunden. Eine einheitliche Hausfassade habe damit nicht vorgelegen. Zum anderen habe das Katzengitter keinen Eingriff in die bauliche Substanz dargestellt, da es von allein gestanden und jederzeit habe entfernt werden können.

Quelle: Amtsgericht Schorndorf, ra-online (zt/WuM 2012, 494/rb)

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