Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil24.09.2020
Anspruch von katzenhaltenden Mietern auf Anbringen eines Katzennetzes auf BalkonKatzennetz von vertragsgemäßen Gebrauch umfasst
Katzenhaltende Mieter haben einen Anspruch darauf, ein Katzennetz am Balkon anzubringen, wenn dies ohne Eingriff in die Bausubstanz geschehen kann und der Vermieter Netze an anderen Balkonen duldet. Die ist regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung in Berlin Anfang des Jahres 2019 ein Katzennetz an ihrem Balkon anbringen. Die Mieterin hielt in der Wohnung eine Katze, was unproblematisch war. Jedoch verweigerte die Vermieterin ihre Zustimmung zum Anbringen des Katzennetzes. Damit war die Mieterin nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass das Netz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses erfolgen sollte und dass bereits an 11 Balkonen im Haus Netze vorhanden waren, was die Vermieterin seit einiger Zeit duldete. Die Mieterin erhob folglich Klage.
Anspruch auf Anbringen eines Katzennetzes an Balkon
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Anbringen eines Katzennetzes an ihrem Balkon zu. Das Anbringen eines Netzes mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, sei vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst.
Keine Zustimmungspflicht der Vermieterin
Da das Katzennetz ohne Eingriff in die Substanz des Hauses angebracht werden konnte, so das Amtsgericht, liege keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vor. Auch eine optische Beeinträchtigung sei angesichts der bereits vorhandenen 11 Netze nicht gegeben. Durch die Duldung der Netze durch die Vermieterin habe sie ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2020
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2020, 1324/rb)