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Dokument-Nr. 15776

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Urteil17.12.1999Amtsgericht Wiesbaden93 C 3460/99-25
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2000, 1031Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 1031
  • NZM 2000, 711Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 711
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Wiesbaden Urteil17.12.1999

Eigenmächtiges Anbringen eines Katzennetzes am Balkon unzulässigVertrags­widriger Gebrauch der Mietsache liegt vor

Bringt der Mieter einer Wohnung eigenmächtig ein Katzennetz an seinem Balkon an, so stellt dies einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher die Beseitigung des Netzes verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall befestigten die Mieter einer Wohnung ohne vorher das Einverständnis der Vermieterin einzuholen an ihrem Balkon ein Katzennetz. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Beseitigung des Netzes. Eine Regelung im Mietvertrag sah das Erfordernis einer Zustimmung der Vermieterin zu baulichen Veränderungen der Mietsache vor. Dabei waren solche Einrichtungen geneh­mi­gungs­pflichtig, die nach außen in Erscheinung traten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert wurden. Die Mieter meinten, die Netzkon­struktion sei zur Haltung einer Katze notwendig gewesen.

Anspruch auf Beseitigung bestand

Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dieser habe ein Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes zugestanden (§ 550 BGB), da durch das Netz am Balkon ein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache vorgelegen habe. Darüber hinaus folgte das Gericht nicht der Ansicht der Mieter, dass eine Katzenhaltung zwangsläufig das Anbringen eines Katzennetzes erfordere.

Katzennetz stellte bauliche Veränderung dar

Weiterhin habe nach Auffassung des Gerichts das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon eine bauliche Veränderung dargestellt, da es nach außen in Erscheinung trete. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, keinen Präzedenzfall für andere tierhaltende Mieter zu schaffen.

Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)

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