Amtsgericht Wiesbaden Urteil17.12.1999
Eigenmächtiges Anbringen eines Katzennetzes am Balkon unzulässigVertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt vor
Bringt der Mieter einer Wohnung eigenmächtig ein Katzennetz an seinem Balkon an, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Der Vermieter kann daher die Beseitigung des Netzes verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befestigten die Mieter einer Wohnung ohne vorher das Einverständnis der Vermieterin einzuholen an ihrem Balkon ein Katzennetz. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Beseitigung des Netzes. Eine Regelung im Mietvertrag sah das Erfordernis einer Zustimmung der Vermieterin zu baulichen Veränderungen der Mietsache vor. Dabei waren solche Einrichtungen genehmigungspflichtig, die nach außen in Erscheinung traten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters tangiert wurden. Die Mieter meinten, die Netzkonstruktion sei zur Haltung einer Katze notwendig gewesen.
Anspruch auf Beseitigung bestand
Das Amtsgericht Wiesbaden entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dieser habe ein Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes zugestanden (§ 550 BGB), da durch das Netz am Balkon ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorgelegen habe. Darüber hinaus folgte das Gericht nicht der Ansicht der Mieter, dass eine Katzenhaltung zwangsläufig das Anbringen eines Katzennetzes erfordere.
Katzennetz stellte bauliche Veränderung dar
Weiterhin habe nach Auffassung des Gerichts das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon eine bauliche Veränderung dargestellt, da es nach außen in Erscheinung trete. Zudem sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, keinen Präzedenzfall für andere tierhaltende Mieter zu schaffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)