Dokument-Nr. 13635
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- GE 2012, 691Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 691
Amtsgericht Neukölln Urteil12.04.2012
Mieter darf kein Katzennetz auf dem Balkon anbringenVertragswidriger Gebrauch der Mietsache liegt vor
Der Mieter einer Wohnung darf auf seinem Balkon kein Katzennetz anbringen. Dies stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar und berechtigt den Vermieter die Beseitigung zu verlangen. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung brachte ohne Zustimmung der Vermieterin ein an einer Holzkonstruktion angebrachtes Katzennetz an ihrem Balkon an. Nach dem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet bei einer baulichen Veränderung der Mietsache die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Die Vermieterin verlangte nachfolgend die Beseitigung des Netzes. Die Mieterin weigerte sich dem nachzukommen, da ihrer Meinung nach, die Anbringung eines Katzennetzes zu einer Katzenhaltung dazu gehöre. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage auf Beseitigung.
Anspruch auf Beseitigung bestand
Das Amtsgericht Neukölln gab der Vermieterin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes aus § 541 BGB und dem Mietvertrag zugestanden. Denn es habe ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Mieterin erfordere eine Katzenhaltung auch nicht zwangsläufig die Verwendung eines Katzennetzes. Darüber hinaus habe die Vermieterin ein Interesse daran gehabt, dass kein Präzedenzfall geschaffen werde.
Bauliche Veränderung lag vor
Das Aufstellen einer Holzkonstruktion, an dem ein Netz befestigt ist, stelle eine bauliche Veränderung dar, so das Amtsgericht weiter. Dabei sei es unerheblich, ob ein Substanzeingriff in das Gebäude vorgenommen wird (vgl. AG Oberhausen, Urt. v. 10.05.2011 - 34 C 130/10 -). Zustimmungspflichtig seien insbesondere Konstruktionen, die nach außen in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters berührt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)
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