21.11.2024
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Amtsgericht Neukölln Urteil12.04.2012

Mieter darf kein Katzennetz auf dem Balkon anbringenVertrags­widriger Gebrauch der Mietsache liegt vor

Der Mieter einer Wohnung darf auf seinem Balkon kein Katzennetz anbringen. Dies stellt einen vertrags­widrigen Gebrauch der Mietsache dar und berechtigt den Vermieter die Beseitigung zu verlangen. Dies hat das Amtsgericht Neukölln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieterin einer Wohnung brachte ohne Zustimmung der Vermieterin ein an einer Holzkon­struktion angebrachtes Katzennetz an ihrem Balkon an. Nach dem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet bei einer baulichen Veränderung der Mietsache die Zustimmung der Vermieterin einzuholen. Die Vermieterin verlangte nachfolgend die Beseitigung des Netzes. Die Mieterin weigerte sich dem nachzukommen, da ihrer Meinung nach, die Anbringung eines Katzennetzes zu einer Katzenhaltung dazu gehöre. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage auf Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung bestand

Das Amtsgericht Neukölln gab der Vermieterin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Beseitigung des Katzennetzes aus § 541 BGB und dem Mietvertrag zugestanden. Denn es habe ein vertrags­widriger Gebrauch der Mietsache vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Mieterin erfordere eine Katzenhaltung auch nicht zwangsläufig die Verwendung eines Katzennetzes. Darüber hinaus habe die Vermieterin ein Interesse daran gehabt, dass kein Präzedenzfall geschaffen werde.

Bauliche Veränderung lag vor

Das Aufstellen einer Holzkon­struktion, an dem ein Netz befestigt ist, stelle eine bauliche Veränderung dar, so das Amtsgericht weiter. Dabei sei es unerheblich, ob ein Substan­zeingriff in das Gebäude vorgenommen wird (vgl. AG Oberhausen, Urt. v. 10.05.2011 - 34 C 130/10 -). Zustim­mungs­pflichtig seien insbesondere Konstruktionen, die nach außen in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters berührt werden. Dies sei hier der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Neukölln, ra-online (vt/rb)

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