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- ZMR 2012, 62Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 62
Amtsgericht Oberhausen Urteil10.05.2011
Anbringen eines auffälligen Katzennetzes an Balkon einer Eigentumswohnung stellt zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darSubstanzeingriff für Vorliegen einer baulichen Veränderung nicht erforderlich
Das Anbringen eines auffälligen Katzennetzes am Balkon einer Eigentumswohnung stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) dar. Für das Vorliegen einer baulichen Veränderung kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme mit einem Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hatte auf seinen ca. 12 m langen Balkon mit Hilfe mehrerer auffällig blau gestrichenen Querverstrebungen ein Katzennetz mit einer Höhe von 1,10 m angebracht. Zu einem Eingriff in die Bausubstanz kam es nicht. Anlässlich einer Eigentümerversammlung im November 2010 beantragte er die nachträgliche Genehmigung des Katzennetzes. Da die Mehrheit der Wohnungseigentümer das Katzennetz als unzulässige bauliche Veränderung wertete, wurde der Antrag mehrheitlich abgelehnt. Dagegen erhob der Wohnungseigentümer Klage.
Kein Anspruch auf Zustimmung zum Anbringen des Katzennetzes
Das Amtsgericht Oberhausen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung des Katzennetzes auf seinem Balkon zu. Denn dieses habe eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dargestellt, die die übrigen Wohnungseigentümer erheblich beeinträchtigt habe.
Katzennetz als bauliche Veränderung
Das Katzennetz habe nach Ansicht des Amtsgerichts eine bauliche Veränderung dargestellt, weil dadurch die Hausfassade umgestaltet worden sei. Für eine bauliche Veränderung komme es nicht darauf an, ob ein Substanzeingriff in das Gemeinschaftseigentum vorliege. Daher könne bereits in der Änderung der Farbgestaltung der Fassade eine bauliche Veränderung liegen.
Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer
Durch das Katzennetz seien die Wohnungseigentümer im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt worden, so das Amtsgericht. Die optisch sehr auffällige Konstruktion störe entscheidend die unbefangene Betrachtung des Gesamtbilds der Hausfassade. Darin liege ein nicht hinzunehmender Nachteil für die anderen Wohnungseigentümer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Amtsgericht Oberhausen, ra-online (vt/rb)
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