21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 24337

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Urteil10.05.2011Amtsgericht Oberhausen34 C 130/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2012, 62Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2012, Seite: 62
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Oberhausen Urteil10.05.2011

Anbringen eines auffälligen Katzennetzes an Balkon einer Eigen­tums­wohnung stellt zustim­mungs­pflichtige bauliche Veränderung darSubstan­zeingriff für Vorliegen einer baulichen Veränderung nicht erforderlich

Das Anbringen eines auffälligen Katzennetzes am Balkon einer Eigen­tums­wohnung stellt eine zu­stimmungs­pflichtige bauliche Veränderung des Gemein­schafts­eigentums im Sinne von § 22 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) dar. Für das Vorliegen einer baulichen Veränderung kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme mit einem Substan­zeingriff in das Gemein­schafts­eigentum verbunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oberhausen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hatte auf seinen ca. 12 m langen Balkon mit Hilfe mehrerer auffällig blau gestrichenen Querver­stre­bungen ein Katzennetz mit einer Höhe von 1,10 m angebracht. Zu einem Eingriff in die Bausubstanz kam es nicht. Anlässlich einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im November 2010 beantragte er die nachträgliche Genehmigung des Katzennetzes. Da die Mehrheit der Wohnungs­ei­gentümer das Katzennetz als unzulässige bauliche Veränderung wertete, wurde der Antrag mehrheitlich abgelehnt. Dagegen erhob der Wohnungs­ei­gentümer Klage.

Kein Anspruch auf Zustimmung zum Anbringen des Katzennetzes

Das Amtsgericht Oberhausen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Anbringung des Katzennetzes auf seinem Balkon zu. Denn dieses habe eine unzulässige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dargestellt, die die übrigen Wohnungs­ei­gentümer erheblich beeinträchtigt habe.

Katzennetz als bauliche Veränderung

Das Katzennetz habe nach Ansicht des Amtsgerichts eine bauliche Veränderung dargestellt, weil dadurch die Hausfassade umgestaltet worden sei. Für eine bauliche Veränderung komme es nicht darauf an, ob ein Substan­zeingriff in das Gemein­schafts­ei­gentum vorliege. Daher könne bereits in der Änderung der Farbgestaltung der Fassade eine bauliche Veränderung liegen.

Beein­träch­tigung der anderen Wohnungs­ei­gentümer

Durch das Katzennetz seien die Wohnungs­ei­gentümer im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt worden, so das Amtsgericht. Die optisch sehr auffällige Konstruktion störe entscheidend die unbefangene Betrachtung des Gesamtbilds der Hausfassade. Darin liege ein nicht hinzunehmender Nachteil für die anderen Wohnungs­ei­gentümer.

Quelle: Amtsgericht Oberhausen, ra-online (vt/rb)

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