Dokument-Nr. 4747
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- GE 2004, 1394Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 1394
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil19.02.2004, 9 C 619/03
Landgericht Berlin Urteil24.09.2004
Einbau unerlaubter Katzenklappe in die Wohnungstür kann ein Kündigungsgrund seinMieter entfernte trotz Aufforderung die Katzenklappe nicht
Wer ohne Einwilligung seines Vermieters eine Katzenklappe in die Wohnungstür einbaut und diese nach Aufforderung des Vermieters nicht wieder entfernt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters eine Katzenklappe in seine Wohnungseingangstür eingebaut. Der Vermieter forderte den Mieter unter Fristsetzung auf, die ca. 13 mal 16 cm große Kunststoff-Katzenklappe zu entfernen. Dieser kam der Aufforderung nicht nach - woraufhin der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigte und eine Räumungsklage erhob.
Amtsgericht: Allein der Einbau einer Katzenklappe reicht nicht für eine Kündigung aus
Das Amtsgericht Schöneberg wies die Klage erstinstanzlich ab. Es führte aus, dass allein der Einbau einer Katzenklappe nicht für eine Kündigung ausreiche. Der Vermieter könne allenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.
Landgericht gibt Vermieter recht
Das Landgericht Berlin hatte eine andere Rechtsauffassung und gab in der zweiten Instanz dem Vermieter recht. Der Einbau einer Katzenklappe stelle eine erhebliche Beschädigung und "optische Beeinträchtigung" der hölzernen Wohnungstür dar, denn die Einbaumaßnahme beschränke sich nicht auf den Zustand innerhalb der Wohnung, sondern sei von der Außenseite (vom Treppenhaus aus) sichtbar.
Katzenklappe beeinträchtigt Vermieterinteressen
Die Vermieterinteressen seien nicht nur geringfügig beeinträchtigt. Schließlich führe die Katzenklappe dazu, dass die Katze unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus habe. Der Aufenthalt von Tieren im Treppenhaus müsse - unabhängig von der Frage, ob es dadurch zu Verschmutzungen komme oder nicht - vom Vermieter mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Mieter des Hauses nicht hingenommen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2007
Quelle: ra-online
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