21.11.2024
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Urteil11.01.2016Amtsgericht Köln142 C 392/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 752Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 752
  • RRa 2016, 115Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2016, Seite: 115
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Amtsgericht Köln Urteil11.01.2016

Anspruch auf Reise­preis­min­derung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks am UrlaubsortErsatz­an­schaffung aufgrund Gepäck­ver­spätung kann Schadens­ersatz­anspruch begründen

Kommt das Gepäck am Urlaubsort verspätet an, so kann der Reisende eine Reise­preis­min­derung geltend machen. Bei der Bemessung der Minderungshöhe ist zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende durch Neuan­schaf­fungen von fehlenden Sachen die Beein­träch­tigung kompensieren kann. Zudem kann die Ersatz­an­schaffung einen Schadens­ersatz­anspruch begründen, wenn es dadurch zu einem Vermö­gens­schaden kommt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die neu angeschafften Sachen ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall unterliegen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich bei einer Reise­ver­an­stalterin eine siebentägige Reise nach Spanien im Frühjahr 2014. Aufgrund eines Fehlers bei der Gepäcklieferung, stand der Frau in den ersten drei Tagen ihr Gepäck nicht zur Verfügung. Sie war daher gezwungen einige Ersatzkäufe zu tätigen. So kaufte sie sich Kleidung, Kosmetika und Schuhe für insgesamt fast 465 EUR. Aufgrund der Unannehm­lich­keiten wegen der Gepäck­ver­spätung beanspruchte die Urlauberin eine Reisepreisminderung. Zudem verlangte sie aufgrund der Ersatz­be­schaf­fungen Schadensersatz. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte die Forderungen der Urlauberin anzuerkennen, kam es zur Klageerhebung.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 15 % je Tag aufgrund Gepäck­ver­spätung

Das Amtsgericht Köln bejahte zunächst einen Anspruch auf Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB wegen der verspäteten Ankunft des Gepäcks. Den Reise­ver­an­stalter treffe die Pflicht zum ordnungsgemäßen Transport des Reisegepäcks und seinem rechtzeitigen Eintreffen am Urlaubsort. Stehe dem Reisenden sein Gepäck mit seinen persönlichen Sachen nicht zur Verfügung, stelle dies einen Reisemangel dar. Die Höhe der Minderung bemesse sich daran, inwieweit der Reisende durch Neuan­schaf­fungen von fehlenden Sachen die Beein­träch­tigung kompensieren könne. Davon ausgehend erachtete das Gericht eine Reise­preis­min­derung von 15 % je Tag an dem der Koffer der Klägerin nicht vorhanden war als angemessen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beein­träch­tigung durch fehlende Kleidung von der Klägerin unmittelbar nach Bedarf durch den Zukauf neuer Sachen kompensiert worden sei.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Ersatz­an­schaf­fungen

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB wegen der Ersatzanschaffungen zugestanden. Zwar können die Kosten notwendiger und angemessener Ersatz­be­schaf­fungen einen Schaden darstellen, wenn es zu einer verzögerten Auslieferung des Reisegepäcks komme. Dies setze aber voraus, dass dadurch ein Vermö­gens­schaden entstehe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn die Ersatz­an­schaf­fungen zu einer messbaren Vermö­gens­mehrung führen. So habe der Fall hier gelegen.

Vermö­gens­mehrung aufgrund fehlenden Verschleißes und Verfalls der neuen Sachen bei Nichtnutzung

Durch den Ersatzkauf der Kleidung, Kosmetika und Schuhe sei es zu einer Vermö­gens­mehrung bei der Klägerin gekommen, so das Amtsgericht. Unterliegen nämlich neu angeschaffte Sachen ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall, führe die Ersatz­an­schaffung zu einem Vermö­gens­vorteil, wenn die fehlenden Sachen dem Reisenden später wieder zur Verfügung stehen. Der Reisende könne die Gegenstände nacheinander nutzen, ohne dass Vermö­gens­verluste eintreten. So habe der Fall hier gelegen. Die Klägerin habe alle angeschafften Sachen weiterhin gebrauchen können.

Kein Vermö­gens­schaden unter Gesichtspunkt der Notkleidung

Zwar könne aus Sicht des Amtsgericht ein Vermö­gens­schaden auch darin liegen, dass der Reisende eine Anschaffung tätigte, die er unter normalen Umständen nicht vorgenommen hätte, weil er solche Sachen unter normalen Umständen weder nutzen wolle oder für sie Verwendung habe noch bereit sei dafür Geld in der konkret erforderlichen Höhe auszugeben. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass die Klägerin die neu gekauften Sachen nur im den Sinne notgedrungen angeschafft habe, dass sie solche Sachen zu Hause aufgrund ihrer persönlichen Lebensführung nicht oder nicht zu diesem Preis erworben hätte.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 115/rb)

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