Dokument-Nr. 18288
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- NJW-RR 2013, 1311Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1311
- ZD 2014, 253Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 253
Amtsgericht Köln Urteil06.05.2013
Fernsehaufnahme am Arbeitsplatz: Anspruch auf Schadenersatz bei unerlaubter Aufnahme und Verbreitung eines das Persönlichkeitsrecht verletzenden FilmbeitragsBeeinträchtigung des öffentlichen Ansehens durch Filmbeitrag begründet schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Wird jemand an seinem Arbeitsplatz unerlaubt gefilmt und der Film anschließend im Fernsehen veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn durch den Filmbeitrag die Person in ihrem öffentlichen Ansehen beeinträchtigt wird und somit eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 wurden in einer Firma Filmaufnahmen für eine Fernsehsendung namens "Die Versicherungsdetektive" gedreht. Die Sendung handelte von Schadensregulierern bzw. Versicherungsdetektiven, die mit Hilfe von Nachstellungen von Schadensfällen versuchten Versicherungsbetrüger zu entlarven. Von den Filmaufnahmen wusste weder der Arbeitgeber noch der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer lehnte die Filmaufnahmen auch ab und unterschrieb angesichts seiner mangelnden Deutschkenntnisse nicht den Vertrag über die Mitwirkung an der Sendung. Dennoch fanden die Dreharbeiten über die Rekonstruktion des gemeldeten Schadensfalls statt und wurden anschließend bei einem großen Privatsender veröffentlicht. Im Rahmen der Rekonstruktion wurde festgestellt, dass der gemeldete Schaden so nicht entstanden sein konnte. Der Versicherungsnehmer sah sich in seinen Rechten verletzt und klagte auf Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen sei der Versicherungsnehmer in seinem Recht am eigenen Bild und damit in seinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. Abs. 1 GG) verletzt worden. Er habe weder ausdrücklich noch schlüssig in die Aufnahmen und Veröffentlichung eingewilligt. Vielmehr habe der Versicherungsnehmer angesichts der Weigerung der Unterzeichnung des Mitwirkungsvertrags erkennbar den Aufnahmen widersprochen.
Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung rechtfertigte Entschädigung von 1.500 EUR
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgelegen, die eine Entschädigung von 1.500 EUR gerechtfertigt habe. Die Schwere der Verletzung habe sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer von den Filmaufnahmen überrascht wurde und sie vom Arbeitgeber auch nicht genehmigt wurden. Zudem haben die Filmaufnahmen in der Umkleidekabine und damit in einem geschützten intimen Bereich stattgefunden. Darüber hinaus sei die Sendung auf Enthüllung und Bloßstellung ausgerichtet gewesen. Für die Zuschauer sollte der Eindruck erweckt werden, dass der Versicherungsnehmer einen Versicherungsbetrug begehen wollte. Die Sendung sei daher geeignet gewesen, dass Ansehen des Versicherungsnehmers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Hinzu sei gekommen, dass der Versicherungsnehmer im Film mit vollen Namen und genauen Arbeitsplatz genannt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/ZD 2014, 253/rb)
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