15.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 18288

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Urteil06.05.2013Amtsgericht Köln142 C 227/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 1311Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1311
  • ZD 2014, 253Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 253
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil06.05.2013

Fernsehaufnahme am Arbeitsplatz: Anspruch auf Schadenersatz bei unerlaubter Aufnahme und Verbreitung eines das Persönlich­keits­recht verletzenden FilmbeitragsBeein­träch­tigung des öffentlichen Ansehens durch Filmbeitrag begründet schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts

Wird jemand an seinem Arbeitsplatz unerlaubt gefilmt und der Film anschließend im Fernsehen veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn durch den Filmbeitrag die Person in ihrem öffentlichen Ansehen beeinträchtigt wird und somit eine schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 wurden in einer Firma Filmaufnahmen für eine Fernsehsendung namens "Die Versi­che­rungs­de­tektive" gedreht. Die Sendung handelte von Schadens­re­gu­lierern bzw. Versi­che­rungs­de­tektiven, die mit Hilfe von Nachstellungen von Schadensfällen versuchten Versi­che­rungs­be­trüger zu entlarven. Von den Filmaufnahmen wusste weder der Arbeitgeber noch der Versi­che­rungs­nehmer. Der Versi­che­rungs­nehmer lehnte die Filmaufnahmen auch ab und unterschrieb angesichts seiner mangelnden Deutsch­kenntnisse nicht den Vertrag über die Mitwirkung an der Sendung. Dennoch fanden die Dreharbeiten über die Rekonstruktion des gemeldeten Schadensfalls statt und wurden anschließend bei einem großen Privatsender veröffentlicht. Im Rahmen der Rekonstruktion wurde festgestellt, dass der gemeldete Schaden so nicht entstanden sein konnte. Der Versi­che­rungs­nehmer sah sich in seinen Rechten verletzt und klagte auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Versi­che­rungs­nehmers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn durch die Ausstrahlung der Filmaufnahmen sei der Versi­che­rungs­nehmer in seinem Recht am eigenen Bild und damit in seinem Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. Abs. 1 GG) verletzt worden. Er habe weder ausdrücklich noch schlüssig in die Aufnahmen und Veröffentlichung eingewilligt. Vielmehr habe der Versi­che­rungs­nehmer angesichts der Weigerung der Unterzeichnung des Mitwir­kungs­vertrags erkennbar den Aufnahmen widersprochen.

Schwerwiegende Persön­lich­keits­ver­letzung rechtfertigte Entschädigung von 1.500 EUR

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe eine schwerwiegende Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung vorgelegen, die eine Entschädigung von 1.500 EUR gerechtfertigt habe. Die Schwere der Verletzung habe sich daraus ergeben, dass der Versi­che­rungs­nehmer von den Filmaufnahmen überrascht wurde und sie vom Arbeitgeber auch nicht genehmigt wurden. Zudem haben die Filmaufnahmen in der Umkleidekabine und damit in einem geschützten intimen Bereich stattgefunden. Darüber hinaus sei die Sendung auf Enthüllung und Bloßstellung ausgerichtet gewesen. Für die Zuschauer sollte der Eindruck erweckt werden, dass der Versi­che­rungs­nehmer einen Versi­che­rungs­betrug begehen wollte. Die Sendung sei daher geeignet gewesen, dass Ansehen des Versi­che­rungs­nehmers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Hinzu sei gekommen, dass der Versi­che­rungs­nehmer im Film mit vollen Namen und genauen Arbeitsplatz genannt wurde.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/ZD 2014, 253/rb)

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