Der Kläger führte aus, dass er durch den Biss eine stark blutende und dann zunehmend schmerzhafte Wunde am rechten Zeigefinger erlitten habe. Er sei wegen starker Schmerzen und einer erheblichen Schwellung des Fingers drei Tage lang in seinem Zimmer geblieben, und habe auch in der Folgezeit Schmerzen gehabt. Er verlangte von der Reiseveranstalterin die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 1.700 € sowie teilweise Erstattung des Reisepreises wegen eines Reisemangels. Das Amtsgericht wies die Klage ab.
Die Klage sei unbegründet, da die Reiseleistung nicht mit einem Reisemangel behaftet sei. Der Reiseveranstalter schulde dem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflichten Abwehrmaßnahmen gegen solche mit den Reiseleistungen verbundenen Gefahren, mit denen der Reisende nicht zu rechnen brauche und die er deshalb nicht willentlich in Kauf nehme. Jedenfalls fallen Beeinträchtigungen infolge von Sicherheitsdefiziten im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, d.h. infolge einer Verletzung einer Vekehrssicherungspflicht, für deren Einhaltung er einzustehen habe, unter den Mangelbegriff.
Damit werden alle nicht von einem Verhalten des Reisenden zuzurechnende Umstände von §§ 651 c ff. BGB erfasst. Nicht hierzu gehöre jedoch das allgemeine, natürliche Lebensrisiko des Reisenden. Der Reiseveranstalter und seine Leistungsträger seien nicht verpflichtet, den Reisenden vor allen denkbaren Gefahren zu schützen, wenn anzunehmen sei, dass der Reisende die Gefahren selbst erkennen und sein Verhalten darauf einstellen könne.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasse vielmehr diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung sei daher, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergebe, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte nicht verstoßen.
Es sei unstreitig, dass der Kläger am Ankunftstag darauf hingewiesen worden sei, dass sich auf dem Hotelgelände und in der Umgebung wilde Affen befänden, die nicht gefüttert werden sollen, und dass Türen und Fenster der Zimmer geschlossen bleiben sollten. Zusätzlich befanden sich auf dem Hotelgelände Schilder mit Warnhinweisen. Am Restaurantausgang habe sich ein Schild mit dem Hinweis befunden, keine Nahrungsmittel aus dem Restaurant mitzunehmen. Am Hotelpool sei zudem folgendes Schild aufgestellt gewesen: "Don't feed the monkeys. If you do, you'll see."
Durch diese Maßnahmen sei der Kläger in ausreichendem Umfang über die von Affen auf dem Hotelgelände ausgehende Gefahr im Zusammenhang mit Nahrungsmitteln informiert gewesen. Denn es gehöre auch zum Kenntnisstand eines Mitteleuropäers, dass bei solchen Schildern damit zu rechnen sei, dass Affen sich auf Suche nach Nahrung nähern und bei Erspähen einer Banane auch versuchen, diese zu erobern. Auch aus dem Hinweis, dass die Türen und Fenster der Zimmer geschlossen zu halten seien, habe dem Kläger klar sein müssen, dass die Affen keine Scheu hatten, in die Nähe von Menschen zu kommen und sogar in Zimmern nach Essbarem zu suchen.
Zusätzlich sei das Mitnehmen von Nahrung aus dem Restaurant nicht gestattet gewesen. Wenn der Kläger eine Banane mit aus dem Restaurantbereich genommen habe, sei er durch die verschiedenen Hinweise ausreichend über das bestehende Risiko informiert gewesen, so dass eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht angenommen werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/we)