15.11.2024
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Dokument-Nr. 17372

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Urteil31.10.2002Oberlandesgericht Celle11 U 70/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2003, 197Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2003, Seite: 197
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Oberlandesgericht Celle Urteil31.10.2002

Biss durch angepflockten Esel: Kein Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz und SchmerzensgeldAn abseitiger Stelle der Hotelanlage angepflockter Esel nicht zu beanstanden

Wird ein Reisender durch einen an abseitiger Stelle der Hotelanlage angepflockten Esel gebissen, so muss der Reise­ver­an­stalter dafür grundsätzlich nicht haften. Eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 wurde ein neun jähriger Junge während des Urlaubs in Tunesien von einem angepflockten Esel in den Unterarm gebissen. Der Esel wurde vom Hotelpersonal zur Reinigung des Strands benutzt und war am äußersten Rand der Hotelanlage hinter dem Küchenbereich angepflockt. Dieser Bereich konnte nur über den Betriebshof erreicht werden. Aufgrund des Vorfalls klagte der Junge gegen die Reise­ver­an­stalterin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Eselsbiss

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied gegen den Jungen. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gehabt. Denn der Reise­ver­an­stalterin sei keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten gewesen.

Keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch Reise­ver­an­stalterin

Zwar habe eine Reise­ver­an­stalterin dafür zu sorgen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass die unter Vertrag genommene Hotelanlage verkehrssicher ist, dass Gefahrenquellen für die Reisegäste beseitigt werden oder gar nicht erst auftreten können. Ob und inwiefern sie ihrer Kontrollpflicht nachgekommen ist, sei aber unerheblich gewesen. Denn hätte die Reise­ver­an­stalterin den Esel im Rahmen einer Kontrolle an der abseitigen Stelle vorgefunden, hätte sie diese Aufstellung des Tieres nicht beanstanden müssen. In diesem Zusammenhang gab das Gericht insbesondere so bedenken, dass in einem Land wie Tunesien Esel landestypische Arbeitstiere darstellen.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/NJW-RR 2003, 197/rb)

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