21.11.2024
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Amtsgericht Hoyerswerda Beschluss15.12.2016

Unver­wert­barkeit der Ge­schwindigkeits­messung durch Poliscan SpeedFehlende Möglichkeit zur Nachvoll­zieh­barkeit der Messwertbildung

Es ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät Poliscan Speed ein standa­r­di­siertes Messverfahren zur Anwendung kommt. Es besteht zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung nachzu­voll­ziehen und nachvollziehbar in einem Urteil darzustellen. Die Ge­schwindigkeits­messungen durch das Messgerät sind daher unverwertbar. Dies hat das Amtsgericht Hoyerswerda entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Amtsgericht Hoyerswerda im Rahmen eines Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens gegen einen Autofahrer damit befassen, ob die Geschwindigkeitsmessung durch das Messgerät Poliscan Speed verwertbar war.

Unver­wert­barkeit der Geschwin­dig­keits­messung durch Poliscan Speed

Das Amtsgericht Hoyerswerda hielt die Geschwin­dig­keits­messung durch das Messgerät Poliscan Speed für unverwertbar. Es stellte daher das Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes ein. Es sei seiner Ansicht nach zurzeit nicht davon auszugehen, dass bei dem Messgerät ein standa­r­di­siertes Messverfahren zur Anwendung komme. Das Gericht sah zudem keine Möglichkeit, die Messwertbildung entsprechend nachzu­voll­ziehen und auch nachvollziehbar in einem Urteil für eine Verurteilung darzustellen.

Nicht nachvoll­ziehbares komplexes Messverfahren

Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen sei die Funktionsweise des Messverfahrens komplex, so das Amtsgericht. Dem Sachver­ständigen sei zudem die konkrete Messwertbildung nicht bekannt. Das Gericht sah sich daher außerstande, die Messwertbildung nachzu­voll­ziehen. Es habe nicht nachvollziehbar erklären können, wie aufgrund der Vielzahl von Daten Messwerte gebildet werden.

Quelle: Amtsgericht Hoyerswerda, ra-online (vt/rb)

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