18.01.2025
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Amtsgericht Mannheim Beschluss29.11.2016

Unver­wert­barkeit von Geschwindig­keits­messungen durch Lasergerät "Poliscan Speed" der Firma VitronicÜberschreitung zulässiger Messfehl­er­grenzen

Geschwindig­keits­messungen durch das Lasergerät "Poliscan Speed" sind unverwertbar, da die zulässigen Messfehl­er­grenzen überschritten werden. Das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Autofahrerin im August 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahn vorgeworfen. Sie sollte daher eine Geldbuße von 80 Euro zahlen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem Lasergerät der Firma Vitronic "Poliscan Speed" PS 629690 - 231291 239. Gegen den Bußgeldbescheid legte die Autofahrerin Einspruch ein.

Unver­wert­barkeit der Geschwin­dig­keits­messung

Das Amtsgericht Mannheim entschied zu Gunsten der Betroffenen und stellte daher das Bußgeld­ver­fahren gemäß § 47 Abs. 2 des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ge­setzes ein. Die Geschwin­dig­keits­messung durch das Lasergerät "Poliscan Speed" sei unverwertbar gewesen, da die zulässigen Messfehl­er­grenzen überschritten wurden. Das Messgerät habe der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen nicht entsprochen, nämlich der Messwer­t­er­mittlung. Das Gerät habe anders gemessen als in der Bauartzulassung beschrieben. Es müsse bei jeder einzelnen Messung geprüft werden, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.

Quelle: Amtsgericht Mannheim, ra-online (vt/rb)

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