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- DAR 2015, 27Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 27
- VRS 127, 174Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 127, Seite: 174
- ZD 2014, 628Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 628
- Landgericht Halle, Urteil05.12.2013, 5 O 110/13
Oberlandesgericht Naumburg Urteil27.08.2014
ESO ES 3. Blitzer: Hersteller eines Geschwindigkeitsmessgeräts kann nicht die Auswertung der durch das Messgerät erzeugten Messrohdaten durch Sachverständige untersagenMessrohdaten sind keine Daten des Geräteherstellers
Der Hersteller von Geschwindigkeitsmessgeräten kann nicht untersagen, dass von der Polizei beauftragte Sachverständige die durch das Messgerät erzeugten Messrohdaten auswerten. Da die Messrohdaten keine Daten des Geräteherstellers sind, liegt kein nach § 202 a StGB strafbares Ausspähen von Daten des Geräteherstellers vor. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Herstellerin von Geschwindigkeitsmessgeräten erfuhr, dass eine Firma, die im Auftrag der Polizei Gutachten zu Geschwindigkeitsmessungen erstellte, die durch das Messgerät aufgenommen Messrohdaten verwertete. Ihrer Meinung nach seien dadurch ihre Rechte verletzt worden, da sie allein über die Messrohdaten habe verfügen dürfen. Sie machte daher gegenüber der Firma ab Januar 2013 einen Unterlassungsanspruch geltend. Da sich die Firma weigerte dem Unterlassungsbegehren nachzukommen, erhob die Herstellerin von Messgeräten Klage.
Landgericht wies Unterlassungsklage ab
Das Landgericht Halle wies die Klage auf Unterlassung ab. Seiner Einschätzung nach seien die Messrohdaten keine Daten der Klägerin gewesen. Vielmehr habe die Behörde, die die Geschwindigkeitsmessung beauftragt hat, die Daten erhoben. Sie sei daher als Berechtigte im Sinne von § 202 a StGB anzusehen gewesen und habe folglich die Auswertung der Daten durch die Beklagte in Auftrag geben dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte ebenfalls Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn die Beklagte habe keine Daten der Klägerin ausgespäht und somit gegen § 202 a StGB verstoßen. Denn bei den Messrohdaten habe es sich nicht um Daten der Klägerin gehandelt.
Dateninhaberin war Geschwindigkeitsmessung veranlassende Polizeibehörde
Das Oberlandesgericht führte zum Fall weiter aus, dass sich die Inhaberschaft an Daten im Strafrecht danach richte, wer die Speicherung und Übermittlung der Daten veranlasst hat. Dateninhaber sei derjenige, der die Daten erzeugt hat. Dies sei hier der Messbeamte bzw. die entsprechende Polizeibehörde gewesen. Die Messrohdaten seien durch den das Geschwindigkeitsmessgerät bedienenden Messbeamten erzeugt worden. Dieser habe die Messdaten mittels des durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programms abgespeichert.
Keine Berechtigung zur Verwertung von Daten bei Überlassen von Daten auf Datenträger
Es sei zwar weiterhin richtig, so das Oberlandesgericht, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder Verändern der Daten beinhaltet. So dürfen etwa die auf dem Magnetstreifen oder Chip einer Geldkarte bereits abgespeicherten Daten nicht verändert werden. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Die Messrohdaten seien zum Zeitpunkt des Verkaufs des Geschwindigkeitsmessgeräts noch nicht erzeugt worden. Daher habe die Klägerin die Messdaten nicht überlassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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