23.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil09.09.2019

Blitzer-Messungen auch ohne gespeicherte Messdaten gerichts­ver­wertbarMessergebnisse bei Einhaltung der Voraussetzungen des standa­r­di­sierten Messverfahrens gemäß Rechtsprechung des BGH für Verurteilung ausreichend

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass Blitzer-Messungen mit Geräten, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, grundsätzlich nach wie vor verwertbar sind. Das Oberlan­des­gericht setzte sich damit in Gegensatz zu einem aktuellen Urteil des Verfas­sungs­ge­richts des Saarlandes.

Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfas­sungs­gericht des Saarlandes hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. Das Urteil hatte bundesweit für Wirbel gesorgt. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speicher­mög­lichkeit bereits außer Betreib genommen worden.

Zulassung der Geräte durch PTB indiziert bei geeichten Gerät Richtigkeit des gemessenen Wertes

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg folgte der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Daten­spei­cherung seien verwertbar, so das Gericht. Der Bundes­ge­richtshof habe für den Bereich der Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät die Richtigkeit des gemessenen Wertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standa­r­di­sierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwin­dig­keits­messung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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